Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Die für die statistischen Verzeichnisse erforderlichen Gebrauchsformulare werden 
den Standesbeamten durch das Statistische Landesamt je vor Beginn des Gebrauchs- 
jahrs zugestellt werden. 
88. 
Die Prüfung und weitere Verarbeitung der von den Standesbeamten gelieferten 
statistischen Verzeichnisse über die Bewegung der Bevölkerung ist Sache des Statistischen 
Landesamts, an welches sich die Standesbeamten in Anstandsfällen zu wenden haben. 
§ 9. 
Vorstehende Verfügung tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. Mit diesem 
Zeitpunkt sind die Ministerialverfügungen vom 14. März 1876 (Reg. Bl. S. 101), 
vom 23. September 1876 (Reg. Bl. S. 393) und vom 13. Dezember 1898 (Reg. Bl. 
S. 298) aufgehoben. 
Stuttgart, den 13. Dezember 1911. 
Für den Staatsminister der Finanzen: 
Schmidlin. Pischek. Pistorius.
	        
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