Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Form. a. 
Oberamt 
Gemeinde 
Der Standesamtsbezirk umfaßt außerdem noch die Gemeinden 
Sitz des Standesbeamten in 
Verzeichnis 
der vom 1. Januar bis 31. Dezember 191 vorgekoommenen 
Geburten. 
—— 
Erlänterungen zu den einzelnen Spalten des Verzeichnisses. 
Zu Spalte 2. Der Geburtsmonat ist stets mit Worten anzuschreiben. Die Angabe der Tageszeit bei Mehrlingsgeburten 
kann durch Abkürzung geschehen und zwar: vormittags durch V., nachmittags durch N. Als Vormittag ist die Zeit 
von nachts 12 Uhr bis mittags 12 Uhr, als Nachmittag die Zeit von mittags 12 Uhr bis Mitternacht zu rechnen. 
Geburtsfälle, welche erst im folgenden Kalenderjahr angemeldet werden und nach Einsendung der betreffenden Ver- 
zeichnisse (15. Febrnar) nicht mehr darin nachgetragen werden können, sind demjenigen Monat des Jahrs der An- 
meldung zuzuschlagen, in welchem sie im Vorjahr stattfanden. 
Zu Spalte 3. Der Ort der Geburt ist einzutragen bei Geburtsfällen, die außerhalb des Standesamtsbezirks vorgekommen 
sind (vergl. § 62 des Reichsgesetzes), oder bei Kindern, die in einer in der Gemeinde befindlichen Anstalt geboren wur- 
den (Gebärhaus 2c.), in welchem Fall die betreffende Anstalt zu bezeichnen ist. Sonst genügt die Bezeichnung „hier“; 
jedoch ist, wenn eine Gemeinde aus bedeutenderen Parzellen besteht, auch noch der Name der Parzelle, in welcher die 
Niederkunft erfolgt ist, beizusetzen. 
Zu Spalte 4. Bei Angabe von Beruf oder Erwerbszweig des Vaters ist auch die Stellung des letzteren zu bezeichnen: 
also 1 B. Bauunternehmer, Domänenpächter, Schreinermeister, Gerbergeselle, Bankbuchhalter, Werkführer in Papier= 
fabrik, Arbeiter in Baumwollweberei, u. s. w. Hat eine Ehefrau eigenen Beruf, z. B. als Weberin, Spinnerin in 
einer Fabrik, so sollte dieser, sowie die Stellung im Beruf, wenn irgend möglich, ebenfalls angegeben werden. Bei 
unehelich Geborenen ist der Beruf oder Erwerbszweig der Mutter anzugeben, wenn dieselbe sich selbständig ernährt; 
hält sich diese ohne eigenen Beruf bei ihren Eltern auf, so ist die Nahrungsquelle der Eltern anzugeben. 
Zu Spalte 5. In diese Spalte dürfen nur Lebendgeborene ausgenommen werden. Das Geschlecht, sowie die eheliche 
oder uneheliche Geburt der Kinder sind durch Eintragung je der Zahl 1 in die betreffenden Unterspalten zu 
bezeichnen. Zu den unehelich Geborenen sind hier auch die nach der Geburt legitimierten Kinder zu zählen. 
Zu Spalte 6. Wenn bei Mehrlingsgeburten eines der Kinder totgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so 
ist stets auf die Nummer im Verzeichnis der Sterbfälle bezw. im Sterbregister, unter welcher das Kind eingetragen 
ist, zu verweisen. Lebendgeborene Mehrlinge sind unter der Spalte „Bemerkungen“ durch eine Klammer und durch 
den Beisatz „Zwillinge“, „Drillinge“ 2c. zu bezeichnen. 
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