Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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7V. 
Negierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 1. April 1911. 
  
  
Inhalt: 
Gesetz, betrefsend Maßnahmen aus Anlaß des Brandunglücks in Böhmenkirch. Bom 21. März 1911. S. 57. — 
Berfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Abänderung der Gefangenentransport- 
ordnung. Vom 20. März 1911. S. 58. 
  
Gesetz, 
betreffend Maßnahmen aus Aulaß des Brandunglüchs in Böhmenkirch. Vom 21. März 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Gemeinde Böhmenkirch Darlehen 
aus dem Betriebs= und Vorratskapital der Staatshauptkasse bis zu dem Gesamtbetrag 
von 140 000 “ zu geben. Die Darlehen sind für drei Jahre, vom Tage der Ent- 
nahme an gerechnet, unverzinslich zu gewähren, für die Folgezeit aber mit zwei vom 
Hundert dem Jahre nach zu verzinsen. Für die Rückzahlung kann erforderlichenfalls 
Frist bis zum 1. April 1917 bewilligt werden.
	        
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