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Zu § 111 der Reichsversicherungsordnung.
81.
M Von den durch die Reichsversicherungsordnung staatlichen oder gemeindlichen Be—
hörden zugewiesenen Aufgaben kommen zu
a) diejenigen der höheren Verwaltungsbehörden den Kreisregierungen,
b) diejenigen der unteren Verwaltungsbehörden den Oberämtern,
F) diejenigen der Gemeindevertretungen und diejenigen der Gemeindebehörden im
Sinne der §§ 120, 121, 149 der Reichsversicherungsordnung den Gemeinderäten,
4) die übrigen Aufgaben der gemeindlichen Behörden und diejenigen der Orts-
polizeibehörden den Ortsvorstehern beziehungsweise den Ortsbehörden für die
Arbeiterversicherung (vergl. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend
die Wahrnehmung der örtlichen Geschäfte zum Vollzug der Arbeiterversiche-
rungsgesetze, vom 18. Juni 1890, Reg. Bl. S. 126).
- Statutarische Bestimmungen der Gemeinde werden durch Gemeindesatzung (Art. 8
der Gemeindeordnung) getroffen.
□ Die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben bilden in zusammengesetzten Gemein-
den Angelegenheiten der Gesamtgemeinde.
(i# Als Gemeindeverbände gelten die Amtskörperschaften. Die den Gemeindeverbänden,
ihren Behörden und Vertretungen zugewiesenen Aufgaben kommen dem Bezirksrat zu.
Statutarische Bestimmungen der Gemeindeverbände werden durch Bezirkssatzung (Art. 14
der Bezirksordnung) getroffen.
Zu § 115 der Reichsversicherungsordnung.
§2.
Zur Überwachung der Entrichtung und des Einzugs der Beiträge haben die Orts-
polizeibehörden den Organen und Beauftragten der Versicherungsanstalt und der
Krankenkassen sowie den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung auf Verlangen die
Einsicht der bei ihnen liegenden polizeilichen Meldungen (K. Verordnung vom 25. Mai
1901, Reg. Bl. S. 115) zu gestatten.