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Zu 8§8§ 137, 138 der Reichsversicherungsordnung.
l 3.
Nach den §§ 137, 138 der Reichsversicherungsordnung ist die Erhebung von Gebühren
und Sporteln für alle Behörden (Oberämter, Gemeindebehörden, Standesämter usw.)
nicht nur bei Ausstellung von Ouittungskarten, Aufrechnungsbescheinigungen, Krank-
heitsbescheinigungen (§ 1438 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) u. ä., sondern auch
bei Ausstellung von Zeugnissen, Registerauszügen, sowie bei Beglaubigung von Voll-
machten, von Zeugnissen und Bescheinigungen der Arzte und Arbeitgeber usw. unzu-
lässig, sofern solche und andere Verhandlungen und Urkunden bei den Versicherungs-
trägern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen
den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern oder Versicherten oder ihren
Hinterbliebenen andererseits zu begründen oder abzuwickeln.
Der Anspruch der beamteten Arzte auf Gebühren für Zeugnisse, die nicht amt-
lichen Charakter tragen, bleibt unberührt.
Zu 88 1237 bis 1241 der Reichsversicherungsordnung.
84.
Befreiungsanträge auf Grund der §§ 1237 bis 1239 der Reichsversicherungs-
ordnung können entweder bei der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung oder un-
mittelbar bei dem Versicherungsamt angebracht werden. Die bei ihr angebrachten An-
träge hat die Ortsbehörde mit ihrer Äußerung dem Versicherungsamt vorzulegen.
Zu 88 1342 ff. der Reichsversicherungsordnung.
8 5.
Für den Verkehr der Behörden mit dem Vorstand der Versicherungsanstalt gelten
die Vorschriften über den Verkehr mit Landeskollegien (vergl. § 2 der Königlichen Ver-
ordnung, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Alters-
versicherung, vom 1. April 1890, Reg. Bl. S. 70).