Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Versicherungsberechtigung auszuweisen. Beim Umtausch genügt in der Regel die Vor- 
lage der letzten Quittungskarte oder der Bescheinigung für ihre Aufrechnung. 
2 Fehlt eine Voraussetzung der Ausstellung, so ist die Ausstellung der Karte abzu- 
lehnen. In zweifelhaften Fällen ist vor der Entscheidung über die Ausstellung bei dem 
Vorstand der Versicherungsanstalt oder ihrem Überwachungsbeamten anzufragen. 
89. 
M Die neue Quittungskarte wird gegen und unverzüglich nach Rückgabe der letzten 
Quittungskarte ausgestellt. 
2) Ist die Quittungskarte bei der Ausgabestelle hinterlegt, so ist die neue Ouittungs- 
karte unverzüglich nach der Füllung, in jedem Fall aber binnen zwei Jahren nach dem 
Tage der Ausstellung der letzten Quittungskarte (§ 1420 der Reichsversicherungsordnung) 
auszustellen. 
Gleichzeitig ist die letzte Quittungskarte aufzurechnen und die Bescheinigung über 
die Aufrechnung dem Versicherten kostenfrei zuzustellen. 
( Stehen keine Bedenken entgegen, so kann die neue Karte auch vor Rückgabe der 
alten ausgestellt werden. Zur Beschaffung der alten Karte hat die Ausgabestelle dem 
Versicherten behilflich zu sein. Die Aufrechnung der alten Karte hat in diesem Fall 
sofort nach ihrem Einlauf zu erfolgen. 
8 10. 
") Die zum Nachweis geleisteter Militärdienste erforderlichen Militärpapiere und die 
Bescheinigungen von Krankheitswochen (§ 1438 der Reichsversicherungsordnung) sind 
der Ausgabestelle zum Zweck der Aufrechnung unaufgefordert vorzulegen und von ihr 
nach der Aufrechnung zurückzugeben. Die Ausgabestelle hat den Inhaber der Karte 
auch von Amts wegen auf die Vorlage der Papiere und Bescheinigungen aufmerksam zu 
machen und ihm erforderlichenfalls zu ihrer Beibringung vor Aufrechnung der Karte 
behilflich zu sein. 
2) Militärdienste und Krankheiten, für welche die erforderlichen Nachweise oder Be- 
scheinigungen nicht erbracht sind, oder deren Anrechnungsfähigkeit nach §§ 1393, 1394 der 
Reichsversicherungsordnung zweifelhaft ist, sind in der Aufrechnung nicht zu berücksichtigen.
	        
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