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Versicherungsberechtigung auszuweisen. Beim Umtausch genügt in der Regel die Vor-
lage der letzten Quittungskarte oder der Bescheinigung für ihre Aufrechnung.
2 Fehlt eine Voraussetzung der Ausstellung, so ist die Ausstellung der Karte abzu-
lehnen. In zweifelhaften Fällen ist vor der Entscheidung über die Ausstellung bei dem
Vorstand der Versicherungsanstalt oder ihrem Überwachungsbeamten anzufragen.
89.
M Die neue Quittungskarte wird gegen und unverzüglich nach Rückgabe der letzten
Quittungskarte ausgestellt.
2) Ist die Quittungskarte bei der Ausgabestelle hinterlegt, so ist die neue Ouittungs-
karte unverzüglich nach der Füllung, in jedem Fall aber binnen zwei Jahren nach dem
Tage der Ausstellung der letzten Quittungskarte (§ 1420 der Reichsversicherungsordnung)
auszustellen.
Gleichzeitig ist die letzte Quittungskarte aufzurechnen und die Bescheinigung über
die Aufrechnung dem Versicherten kostenfrei zuzustellen.
( Stehen keine Bedenken entgegen, so kann die neue Karte auch vor Rückgabe der
alten ausgestellt werden. Zur Beschaffung der alten Karte hat die Ausgabestelle dem
Versicherten behilflich zu sein. Die Aufrechnung der alten Karte hat in diesem Fall
sofort nach ihrem Einlauf zu erfolgen.
8 10.
") Die zum Nachweis geleisteter Militärdienste erforderlichen Militärpapiere und die
Bescheinigungen von Krankheitswochen (§ 1438 der Reichsversicherungsordnung) sind
der Ausgabestelle zum Zweck der Aufrechnung unaufgefordert vorzulegen und von ihr
nach der Aufrechnung zurückzugeben. Die Ausgabestelle hat den Inhaber der Karte
auch von Amts wegen auf die Vorlage der Papiere und Bescheinigungen aufmerksam zu
machen und ihm erforderlichenfalls zu ihrer Beibringung vor Aufrechnung der Karte
behilflich zu sein.
2) Militärdienste und Krankheiten, für welche die erforderlichen Nachweise oder Be-
scheinigungen nicht erbracht sind, oder deren Anrechnungsfähigkeit nach §§ 1393, 1394 der
Reichsversicherungsordnung zweifelhaft ist, sind in der Aufrechnung nicht zu berücksichtigen.