Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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811. 
(1) Jede Ausgabestelle hat fortlaufende Verzeichnisse der von ihr ausgestellten Ouittungs- 
karten und zwar mit Abteilung 1 für die Quittungskarten A (für Pflichtversicherung und 
Weiterversicherung) und mit Abteilung II für die Ouittungskarten B (für Selbstver- 
sicherung und deren Fortsetzung) zu führen. Die Verzeichnisse enthalten folgende Spalten: 
1. fortlaufende Nummern der Jahreseinträge; 
2. Tag der Ausstellung der Ouittungskarte; 
3. Vor= und Zunamen, Geburtstag und Beschäftigung des Inhabers; 
4. Nummer der Ouittungskarte in der Reihenfolge der für denselben Versicherten 
ausgestellten Karten; 
5. Namen der auf den Karten des Versicherten eingetragenen Versicherungsanstalt; 
6. Bemerkungen. 
2 Die Verzeichnisse sind für jedes Kalenderjahr gesondert anzulegen und zu nume- 
rieren und am Schluß des Jahres unter Angabe der letzten eingetragenen Nummer 
urkundlich abzuschließen. 
(3) Die Formulare zu den Verzeichnissen liefert der Vorstand der Versicherungsanstalt. 
8 12. 
Ist die Ouittungskarte ausnahmsweise nach § 1414 Satz 3 oder nach § 1415 
der Reichsversicherungsordnung für Rechnung des Versicherten zu beschaffen, so hat die 
Ausgabestelle einen Betrag von 5 Pfennig für die Karte für Rechnung der Versicherungs- 
anstalt zu erheben. 
* 13. 
() Alle von ihr umgetauschten Quittungskarten hat die Ausgabestelle je in größeren 
Partien, jedoch längstens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten, dem Vorstand der 
Versicherungsanstalt Württemberg nach dessen näherer Anweisung zu übersenden, in- 
zwischen aber sorgfältig aufzubewahren. 
(2) Vor Ablauf der Frist für die Beschwerde nach 8 1422 der Reichsversicherungsordnung 
oder vor Entscheidung der erhobenen Beschwerde ist eine Quittungskarte dem Vorstand 
nicht einzusenden.
	        
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