Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Zu 88 1426 bis 1430 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 14. 
(1) Nach den §§ 1426 bis 1430 der Reichsversicherungsordnung haben die Arbeitgeber die 
Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung durch Erwerb der den ge- 
schuldeten Beiträgen entsprechenden Marken aus eigenen Mitteln und durch Einklebung 
in die Quittungskarten zu entrichten: 
1. für die in einem Betrieb Beschäftigten, für den eine Betriebskrankenkasse, eine 
Baukrankenkasse oder eine Knappschaftskasse errichtet ist, sofern nicht nach 
§ 1456 der Reichsversicherungsordnung der Einzug der Beiträge durch diese 
Kasse angeordnet ist; 
2. für diejenigen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstands oder 
im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als 
eine Woche beschränkt ist (unständig Beschäftigte). 
(2 In gleicher Weise werden die Beiträge für die im Dienst des Staats beschäftigten 
versicherungspflichtigen Personen entrichtet, die der Krankenversicherungspflicht nicht 
unterliegen. 
Zu § 1431 der Reichsversicherungsordnung. 
§s 15. 
Die Entwertung von Marken durch den Vorstand der Versicherungsanstalt und 
dessen Beauftragte aus Anlaß der Überwachung der Beitragsentrichtung (88 1465 ff. 
der Reichsversicherungsordnung) erfolgt durch Angabe des Tags, an dem die Ent- 
wertung vorgenommen wird. 
Zu § 1438 der Reichsversicherungsordnung. 
8 16. 
C Bescheinigungen von Krankheitswochen, die nicht von dem Vorstand einer der in 
8 1438 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Kassen oder Ver- 
sicherungsvereine auszustellen sind, erteilt die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung 
auf Antrag des Versicherten nach Vorlage der erforderlichen Nachweise, insbesondere 
ärztlicher Zeugnisse.
	        
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