Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

701 
8 23. 
Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung während einer Beitragszeit beendet, 
so hat der Arbeitgeber entweder die Beendigung so zeitig der Einzugsstelle anzuzeigen, 
daß diese die Beiträge noch vor dem Austritt des Versicherten einziehen kann, oder 
selbst die den geschuldeten Beiträgen entsprechenden Marken anzuschaffen und in die 
Quittungskarte einzukleben. 
8 24. 
(0) Übernimmt ein Versicherter, für dessen Beiträge das Einzugsverfahren gilt, die 
Entrichtung der Beiträge nach § 1439 der Reichsversicherungsordnung oder stellt er die 
übernommene Selbstentrichtung der Beiträge ein, so hat ihn der Arbeitgeber spätestens 
drei Tage, nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, bei der Einzugsstelle ab= bezie- 
hungsweise anzumelden. 
2) Will ein unständig Beschäftigter (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verfügung) die Bei- 
träge selbst entrichten, so kann die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung auf seinen 
Antrag die vollen Beiträge von ihm im voraus einziehen. Sie hat dann die den 
eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken unverzüglich in die bei ihr hinterlegte 
Quittungskarte des Versicherten einzukleben und zu entwerten. Dem Versicherten ist 
auf Wunsch eine die Höhe des bezahlten Beitrags und die Beitragszeit angebende 
Ouittung auszuhändigen. 
8 25. 
(1) Der Vorstand der Versicherungsanstalt kann den Einzugsstellen die erforderlichen 
Vorräte an Marken gegen Abrechnung zur Verfügung stellen. Soweit er nichts anderes 
bestimmt, vermittelt die Post die Lieferung der Marken und die Abführung der Bei- 
träge. An den abzuliefernden Beiträgen gehen die Einzugsgebühren und Portokosten ab. 
2 Die näheren Vorschriften über die Verrechnung der Beiträge und der Marken 
erteilt der Vorstand der Versicherungsanstalt. 
§ 26. 
M Soweit die Einzugsstellen für Versicherte gleichzeitig die Beiträge zur Kranken- 
und zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung einziehen, können bei entsprechen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.