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der Einrichtung und Führung die Register und Rechnungen der Krankenkasse auch zu
den für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung erforderlichen Einträgen ver-
wendet werden.
2 Über Versicherte, für welche die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung nur die
Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung einzuziehen haben (§ 17
Buchst. b) dieser Verfügung), und über die für sie eingezogenen Beiträge haben die
Ortsbehörden die vorgeschriebenen Register und Rechnungen zu führen. Die näheren
Bestimmungen über die Register= und Rechnungsführung trifft der Vorstand der Ver-
sicherungsanstalt mit Genehmigung des Ministeriums des Innern.
§ 27.
"1 Der Vorstand der Versicherungsanstalt ist befugt, den Geschäftsbetrieb der Ein-
zugsstellen durch die Beamten der Versicherungsanstalt prüfen zu lassen.
2 Die mit der Prüfung beauftragten Beamten sind berechtigt, Akten, Register,
Bücher, Ouittungskarten und sonstige Schriftstücke, die sich auf die Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung beziehen, einzusehen. Soweit es für die ordnungsmäßige
Erledigung der Prüfung erforderlich ist, sind sie befugt, den ganzen Kassenbestand der
Einzugsstelle aufzunehmen und zur Vergleichung des Bestandes mit dem Inhalt der
Kassenbücher diese abzuschließen.
G Die Einzugsstellen sind verpflichtet, dem prüfenden Beamten die in Abs. 2 be-
zeichneten Akten, Register usw. in ihren Geschäftsräumen vorzulegen, jede ihren Ge-
schäftskreis betreffende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen des Beamten den
Kassenbestand aufzuzählen und die Kassenbücher abzuschließen. Die Ortsbehörden für
die Arbeiterversicherung sind auch verpflichtet, die Register und Rechnungen, die nach
den in § 26 Abs. 2 bezeichneten Vorschriften zu führen sind, dem Vorstand der Ver-
sicherungsanstalt auf Verlangen einzusenden.
(4) Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Aufsichtsbehörde der Einzugsstelle
um Abstellung der gefundenen Mängel, soweit sie sich nicht im unmittelbaren Benehmen
mit der Einzugsstelle erledigen lassen, anzugehen.