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(2) Dem Versicherten ist seine Karte zurückzugeben, wenn er den Bezirk der Einzugs-
stelle verläßt oder in ein Arbeitsverhältnis tritt, bei dem die Einzugsstelle die Beiträge
für ihn nicht mehr einzuziehen hat.
(8) Die Aufsichtsbehörden haben darauf zu achten, daß die Einzugsstellen die bei ihnen
hinterlegten Quittungskarten gut und sicher aufbewahren.
Zu § 1465 der Reichsversicherungsordnung.
§ 32.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat dem Versicherungsamt die mit der
Überwachung im Bezirk betrauten Beamten der Versicherungsanstalt anzuzeigen.
Zu § 1470 der Reichsversicherungsordnung.
§ 33.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt teilt die endgültigen Entscheidungen über
die Rentenanträge und die Entziehung einer Rente dem Versicherungsamt, sowie der
Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, in deren Bezirk der Rentenempfänger wohnt,
und, wenn der Rentenempfänger im Dienst des Staats beschäftigt ist, auch der ihm
vorgesetzten Dienststelle mit. Die Ortsbehörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk
wohnenden Rentenempfänger zu führen; der Vorstand der Versicherungsanstalt kann
näheres hierüber bestimmen.
Zu § 1472 der Reichsversicherungsordnung.
8 34.
Die Einzugsstelle hat die bei ihr hinterlegten Quittungskarten den Versicherten
auf Verlangen zum Einkleben von Zusatzmarken vorzulegen. Die Versicherten können
auch Zusatzmarken der Einzugsstelle übermitteln, worauf diese die ihr übermittelten
Marken unverzüglich in die Quittungskarten einzukleben und zu entwerten hat. Die
Einzugsstellen können sich auch bereit erklären, für ihnen übermittelte Barbeträge die
entsprechenden Zusatzmarken zu beschaffen und in die Quittungskarte des Versicherten ein-
zukleben.