Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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(2) Dem Versicherten ist seine Karte zurückzugeben, wenn er den Bezirk der Einzugs- 
stelle verläßt oder in ein Arbeitsverhältnis tritt, bei dem die Einzugsstelle die Beiträge 
für ihn nicht mehr einzuziehen hat. 
(8) Die Aufsichtsbehörden haben darauf zu achten, daß die Einzugsstellen die bei ihnen 
hinterlegten Quittungskarten gut und sicher aufbewahren. 
Zu § 1465 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 32. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat dem Versicherungsamt die mit der 
Überwachung im Bezirk betrauten Beamten der Versicherungsanstalt anzuzeigen. 
Zu § 1470 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 33. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt teilt die endgültigen Entscheidungen über 
die Rentenanträge und die Entziehung einer Rente dem Versicherungsamt, sowie der 
Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, in deren Bezirk der Rentenempfänger wohnt, 
und, wenn der Rentenempfänger im Dienst des Staats beschäftigt ist, auch der ihm 
vorgesetzten Dienststelle mit. Die Ortsbehörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk 
wohnenden Rentenempfänger zu führen; der Vorstand der Versicherungsanstalt kann 
näheres hierüber bestimmen. 
Zu § 1472 der Reichsversicherungsordnung. 
8 34. 
Die Einzugsstelle hat die bei ihr hinterlegten Quittungskarten den Versicherten 
auf Verlangen zum Einkleben von Zusatzmarken vorzulegen. Die Versicherten können 
auch Zusatzmarken der Einzugsstelle übermitteln, worauf diese die ihr übermittelten 
Marken unverzüglich in die Quittungskarten einzukleben und zu entwerten hat. Die 
Einzugsstellen können sich auch bereit erklären, für ihnen übermittelte Barbeträge die 
entsprechenden Zusatzmarken zu beschaffen und in die Quittungskarte des Versicherten ein- 
zukleben.
	        
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