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ein Versicherter oder eine Witwe durch ein Heilverfahren vor der Invalidität
bewahrt werden kann,
der Empfänger einer Invaliden-, Witwen-, Witwer= oder Zusatzrente durch ein
Heilverfahren wieder erwerbsfähig werden kann,
die Invaliden-, Witwen-, Witwer= oder Zusatzrente zu entziehen ist,
eine Rente zu ruhen hat.
Zu Art. 7 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung.
8 39.
Bis zur Errichtung der Versicherungsämter (vergl. §8 36 bis 60 der Reichs-
versicherungsordnung) ist bezüglich der durch die mündliche Verhandlung vor dem Ober-
amt entstehenden baren Auslagen nach § 30 Abs. 1 und 2 der Verfügung des
Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Invalidenversicherungsgesetzes,
vom 25. November 1899 (Reg. Bl. S. 1037 ff.) mit der Maßgabe zu verfahren, daß
die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten Vergütungen in derselben Höhe
erhalten, wie sie den nichtbeamteten Mitgliedern des Vorstands der Versicherungsanstalt
nach § 27 der bisherigen Satzungen der Versicherungsanstalt Württemberg zukamen.
Zu Art. 64 bis 66 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung.
8 40.
0) Bescheinigungen über eine berufsmäßige Beschäftigung während der dem Inkraft-
treten der Versicherungspflicht für den betreffenden Berufszweig unmittelbar voran-
*) Anmerkung: 8 30 Abs. 1 und 2 der genannten Verfügung lauten:
„Die den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten, dem Protokollführer, dem zu der Verhandlung
vorgeladenen Rentenbewerber, den Zeugen und Sachverständigen gebührenden Vergütungen, sowie die sonstigen,
durch die mündliche Verhandlung entstandenen baren Auslagen sind von dem Oberamt zu verzeichnen und nach
jeder Verhandlung dem Vorstand der Versicherungsanstalt zur Anweisung vorzulegen, sofern nicht das Oberamt
von dem Vorstand zur alsbaldigen vorläufigen Auszahlung ermächtigt wird und zu diesem Zweck einen Vorschuß
gegen periodische Abrechnung erhält.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erhalten Vergütungen nach Maßgabe der Bestimmungen
des Statuts der Versicherungsanstalt Württemberg. Die Entschädigung des Protokollführers ist von dem Oberamt
mit Genehmigung des Vorstands der Versicherungsanstalt festzusetzen."