Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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ein Versicherter oder eine Witwe durch ein Heilverfahren vor der Invalidität 
bewahrt werden kann, 
der Empfänger einer Invaliden-, Witwen-, Witwer= oder Zusatzrente durch ein 
Heilverfahren wieder erwerbsfähig werden kann, 
die Invaliden-, Witwen-, Witwer= oder Zusatzrente zu entziehen ist, 
eine Rente zu ruhen hat. 
Zu Art. 7 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung. 
8 39. 
Bis zur Errichtung der Versicherungsämter (vergl. §8 36 bis 60 der Reichs- 
versicherungsordnung) ist bezüglich der durch die mündliche Verhandlung vor dem Ober- 
amt entstehenden baren Auslagen nach § 30 Abs. 1 und 2 der Verfügung des 
Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Invalidenversicherungsgesetzes, 
vom 25. November 1899 (Reg. Bl. S. 1037 ff.) mit der Maßgabe zu verfahren, daß 
die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten Vergütungen in derselben Höhe 
erhalten, wie sie den nichtbeamteten Mitgliedern des Vorstands der Versicherungsanstalt 
nach § 27 der bisherigen Satzungen der Versicherungsanstalt Württemberg zukamen. 
Zu Art. 64 bis 66 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung. 
8 40. 
0) Bescheinigungen über eine berufsmäßige Beschäftigung während der dem Inkraft- 
treten der Versicherungspflicht für den betreffenden Berufszweig unmittelbar voran- 
  
*) Anmerkung: 8 30 Abs. 1 und 2 der genannten Verfügung lauten: 
„Die den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten, dem Protokollführer, dem zu der Verhandlung 
vorgeladenen Rentenbewerber, den Zeugen und Sachverständigen gebührenden Vergütungen, sowie die sonstigen, 
durch die mündliche Verhandlung entstandenen baren Auslagen sind von dem Oberamt zu verzeichnen und nach 
jeder Verhandlung dem Vorstand der Versicherungsanstalt zur Anweisung vorzulegen, sofern nicht das Oberamt 
von dem Vorstand zur alsbaldigen vorläufigen Auszahlung ermächtigt wird und zu diesem Zweck einen Vorschuß 
gegen periodische Abrechnung erhält. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erhalten Vergütungen nach Maßgabe der Bestimmungen 
des Statuts der Versicherungsanstalt Württemberg. Die Entschädigung des Protokollführers ist von dem Oberamt 
mit Genehmigung des Vorstands der Versicherungsanstalt festzusetzen."
	        
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