Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Genehmigungsurkunde 
für die DBampfstratenbahn von Heilbronn Hülmerkor nach 
Reckhargartach. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 5. Dezember 
d. Is. wird auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend den 
Bau von Eisenbahnen, der 
Stadtgemeinde Heilbronn 
die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Dampfstraßenbahn für den öffentlichen 
Personenverkehr zwischen der Staatsbahnstation Heilbronn Sülmertor und Neckar- 
gartach unter den nachstehenden Bedingungen erteilt. 
– 1. 
Die Unternehmerin ist den bestehenden und den künftig ergehenden Reichs- und 
Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen. 
8 2. 
Der Gemeinderat Heilbronn und die etwa für die Bahn aufgestellten Betriebs- 
leiter sind der Aufsichtsbehörde für die Geschäftsführung, soweit sie der staatlichen 
Beaufsichtigung unterliegt, verantwortlich. Die Wahl der Betriebsleiter und die 
Geschäftsanweisung für sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung. 
Die Beamten des Eisenbahnunternehmens müssen Angehörige des Deutschen 
Reichs sein.
	        
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