Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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einzurichtenden Wagenraum gegen eine besonders zu vereinbarende Vergütung zu 
befördern. 
8 20. 
Die Unternehmerin ist verpflichtet, die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen 
bei der Bahn mit Militäranwärtern oder Inhabern des Anstellungsscheins, die das vier- 
zigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, nach den für den Staatseisenbahndienst 
in dieser Beziehung und insbesondere über die Ermittlung der Militäranwärter usw. 
jeweils geltenden Vorschriften zu besetzen. 
8 21. 
Die Unternehmerin unterwirft sich den wegen der Leistungen der Eisenbahnen im 
Deutschen Reich für militärische Zwecke erlassenen und künftig ergehenden reglemen- 
tarischen Bestimmungen. 
Für Kriegsbeschädigungen und Zerstörungen, mögen solche vom Feinde ausgehen 
oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, kann die Unternehmerin 
einen Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen. 
Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt not- 
wendig gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des § 31 des Reichsgesetzes 
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschränkung 
oder gänzlichen Einstellung des Betriebs der Bahn keine Schadloshaltung vom Staat 
verlangt werden. 
§ 22. 
Streitigkeiten, die sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen 
Bedingungen zwischen den zuständigen Staatsbehörden und der Unternehmerin ergeben, 
werden unbeschadet der Bestimmungen des § 3 durch das Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorbehältlich der Rechtsbeschwerde an den 
Verwaltungsgerichtshof nach Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 
16. Dezember 1876 entschieden. 
Die Entscheidung wird nach den jeweils bestehenden Vorschriften über die Voll= 
streckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden vollstreckt.
	        
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