Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Die Bestimmungen der Genehmigungsurkunde für die Stuttgarter Vorortstraßen- 
bahnen vom 2. Juni 1908 (Reg. Bl. S. 109) gelten auch für die Linie von Heslach 
nach Kaltental. Diese Urkunde wird im Zusammenhang mit der Genehmigung der 
weiteren Linie geändert wie folgt: 
41) Im Eingang, AbsK. 1, ist nach der Nummer 8 als weitere Nummer einzuschalten: 
„"(9) von der Karlsvorstadt Heslach (Endpunkt der Stuttgarter Straßen- 
bahnen beim Südheimer Platz) nach Kaltental (Rathaus)“. 
2) Im Eingang, Abs. 2 Zeile 1, ist nach dem Worte „Vorortstraßenbahnen“ 
einzuschalten: 
„Nummer 1 bis 8“. 
3) In § 10 Abs. 1 Nr. 4 ist nach dem Worte „Eßlingen“ einzuschalten: 
„und bei der Strecke Heslach—Kaltental“. 
4) Dem Absatz 4 des § 10 ist am Ende anzufügen: 
„Als Gesamtunternehmen im Sinne dieses Absatzes gelten nur die im 
Eingang unter Nummer 1 bis 8 bezeichneten Strecken." 
5) In § 22 Abs. 1 Zeile 3 sind die Worte: „ nicht auch einer einzelnen Linie,“ 
zu ersetzen durch: 
„oder der Linien Nummer 1 bis 8 miteinander oder der Linie Nummer 9 
allein". 
6) Dem Absatz 3 des § 22 ist anzufügen: 
„Werden die Linien nach Absatz 1 Satz 1 nur teilweise übernommen, so 
ist der bei der Abtretung vorhandene Erneuerungsfonds auf die dem Staat 
übergebenen und auf die dem Unternehmer verbleibenden Linien nach dem 
Verhältnis ihrer Länge zu verteilen und nur der auf die übergebenen 
Linien entfallende Teil mit diesen an den Staat herauszugeben.“ 
Stuttgart, den 3. April 1911. 
Weizsäcker. 
 
	        
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