Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anordnung einer neuen Abgrordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Leonberg. 
Vom 4. April 1911. 
Nachdem der seitherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Leonberg gestorben 
ist, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme 
einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk Leonberg angeordnet und nachstehendes verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen und dabei 
zu beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl. 
S. 185) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren 
nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste 
aufgenommen werden müssen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl- 
kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom 10. Okto- 
ber 1906 (Reg. Bl. S. 597) in der Fassung der Verfügung des Ministeriums des 
Innern vom 5. Dezember 1910 (Reg. Bl. S. 578) noch besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der 
Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt 
Leonberg im Amtsblatt zu erlassen und außerdem in den einzelnen Gemeinden auf 
ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, spätestens am Donnerstag, den 20. April 
ds. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 
sechs Tagen, bis Mittwoch, den 26. April ds. Is., einschließlich, auf dem Rathaus 
zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung 
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber 
Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Montag, den 1. Mai ds. Is.,
	        
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