Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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f. nach Ermittelung des Wahlergebnisses durch die Distriktswahlkommission und 
seiner Verkündung durch den Wahlvorsteher die bei der Wahl benützten Um— 
schläge, soweit sie nicht dem Wahlprotokoll beizufügen sind, zu vernichten 
sind (vergl. Satz 1 des drittletzten Absatzes des in Beilage B der Vollzugs- 
verfügung enthaltenen Musters für das Wahlprotokoll). 
Stuttgart, den 4. April 1911. 
Pischek. 
Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus den schweizerischen 
Kantonen Aargau und Waadt. Vom 5. April 1911. 
Im Hinblick auf den Stand der Maul-- und Klauenseuche in der Schweiz wird 
das in Abschnitt I der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. September 1910 
(Reg. Bl. S. 492) erlassene Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindern und Ziegen 
aus gewissen Kantonen der Schweiz nach und durch Württemberg bis auf weiteres auch 
auf die Einfuhr und Durchfuhr der bezeichneten Viehgattungen aus den Kantonen 
Aargau und Waadt ausgedehnt. 
Stuttgart, den 5. April 1911. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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