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[M 36.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 30. Dezember 1911.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Württembergischen Eisenbahn-Gesellschaft in Stuttgart
zur Erwerbung des für den Bau der Nebenbahn von Neuenstadt am Kocher nach Ohrnberg erforderlichen
Grundeigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 23. Dezember 1911. S. 761. — Verfügung des
Justizministeriums, betreffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freeiksstresen,
Vom 29. Dezember 1911. S. 763. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend
die Dienstwohnungen der Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen. Vom 20. Dezember 1911. S. 780. —
Berichtigung eines Druckfehlers. S. 786.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Württembergischen Eisenbahn-Gesellschaft in Stuttgart zur Erwerbung
des für den Bau der Uebenbahn von Neuenstadt am nocher nach Ohruberg erforderlichen Grund-
eigentums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 23. Dezember 1911.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft, Aktiengesellschaft in Stuttgart, wird
ermächtigt, zur Erbauung der Nebenbahnstrecke von Neuenstadt am Kocher nach
Ohrnberg auf Grund der Genehmigungsurkunde vom 17. Mai 1910 (Reg. Bl. S. 244)
die nach dem genehmigten allgemeinen Plan erforderlichen Grundstücke und Rechte an
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.