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2. eine Urkunde über den festgesetzten Betrag des für die Kosten der Straf-
vollstreckung zu leistenden Ersatzes oder über die Freilassung des Verurteilten von
einer Ersatzleistung unter Benützung des beiliegenden Formulars IV (vergl. oben § 3),
3. eine Personalbeschreibung des Verurteilten (vergl. oben § 4).
8 10.
Der Einweisungsschein und die in § 9 bezeichneten Urkunden sind der Straf-
anstaltsverwaltung im Fall der Einlieferung des Verurteilten im Transportweg zugleich
mit der Einlieferung, im Fall der Selbststellung des Verurteilten so zeitig zu über-
senden, daß sie vor dem Eintreffen des Verurteilten in der Strafanstalt in die Hände
der Strafanstaltsverwaltung gelangen. Die Übersendung hat stets verschlossen zu er-
folgen.
11.
Gleichzeitig mit der Einweisung des Verurteilten oder doch sobald als möglich
nach derselben sind der Strafanstaltsverwaltung auch die Gründe des Strafurteils
in Abschrift mitzuteilen. Bei Urteilen der Schwurgerichte sind den Urteilsgründen die
Fragen an die Geschworenen, der Spruch der Geschworenen sowie die Anklageschrift
oder der einschlägige Teil derselben anzuschließen. Weichen die Ergebnisse der Haupt-
verhandlung vor dem Schwurgericht von dem in die Anklageschrift aufgenommenen Er-
gebnis der Ermittlungen so erheblich ab, daß die Kenntnis hievon für die Beurteilung
der Tat und des Täters in der Strafanstalt unerläßlich ist, so hat die Staatsanwalt-
schaft der Strafanstaltsverwaltung auch von dem abweichenden Ergebnis der Haupt-
verhandlung Kenntnis zu geben. Die tunlichst frühzeitige Mitteilung der Urteils-
gründe an die Strafanstalt ist übrigens auch um deswillen geboten, weil dieselben im
Fall der Selbststellung unter Umständen als Mittel zur Feststellung der Identität des
zum Strafantritt Erschienenen mit dem Verurteilten verwertet werden können.
Die Akten selbst sind der Strafanstaltsverwaltung mitzuteilen, wenn es sich um
eine mindestens fünfjährige Freiheitsstrafe oder um eine in der Strafabteilung für
jugendliche Gefangene zu vollziehende Strafe handelt oder wenn neben der Freiheits-
strafe auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist. Wünscht in anderen Fällen