Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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der Strafanstaltsvorstand oder der Hausgeistliche die Einsicht der Akten zu erhalten, 
so ist ihrem Ansuchen zu entsprechen. 
Handelt es sich um Verurteilte, deren geistige Gesundheit in dem Strafverfahren 
in Zweifel gezogen worden war, so sind der Strafanstaltsverwaltung auch ohne be- 
sonderes Ersuchen die einschlägigen Aktenstücke, insbesondere etwaige bei den Akten be- 
findliche ärztliche Gutachten, möglichst bald zur Kenntnisnahme und Mitteilung an den 
Hausarzt zu übermitteln. 
Die Strafanstaltsverwaltung hat die übersandten Akten oder Aktenstücke alsbald 
nach gemachtem Gebrauch zurückzugeben. 
– 12. 
Von dem Eintreffen des Verurteilten in der Strafanstalt hat die Strafanstalts- 
U. verwaltung sofort der Strafvollstreckungsbehörde mittels des nach Formular V auszu- 
fertigenden Rückscheins über die Einweisung Kenntnis zu geben. 
Der Rückschein hat neben der urteilsmäßigen Dauer der Freiheitsstrafe zutreffen- 
denfalls ausdrücklich die Dauner der laut des Urteils gemäß § 60 des Strafgesetzbuchs 
auf die Strafe anzurechnenden Untersuchungshaft anzugeben. Auch ist der Zeitpunkt, 
von dem an die Strafe berechnet ist, und das Ende der Strafzeit zu bezeichnen. 
Sofort nach Eingang des Rückscheins hat die Strafvollstreckungsbehörde seinen 
Inhalt genau durchzusehen und, falls sich ein Anstand ergeben sollte, hierüber mit der 
Strafanstaltsverwaltung in Rücksprache zu treten, auch erforderlichenfalls gemäß § 490 
der Strafprozeßordnung eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Die erfolgte 
Durchsicht ist auf dem Rückschein zu vermerken. 
§ 13. 
Erscheint der zum Strafantritt Vorgeladene innerhalb der ihm gestellten Frist in 
der Strafanstalt nicht, oder ergeben sich Zweifel an der Identität des Erschienenen 
mit dem Verurteilten, so hat die Strafanstaltsverwaltung die Strafvollstreckungsbehörde 
hievon sofort zu benachrichtigen. 
Ist die rechtzeitige Zustellung der Ladung nachgewiesen und das Ausbleiben des
	        
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