Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Dienst- und Hausordnung und auf die einschlägigen Bestimmungen der Verfügung der 
Ministerien der Justiz und des Innern vom 3. März 1829 (Reg. Bl. S. 384), so- 
weit sie noch in Geltung stehen (vergl. Ziff. 4 der angeführten Verfügung vom 5. Mai 
1896), Bezug genommen. (Siehe auch § 72 Abs. 3 der Gefangenentransportordnung 
vom 21. März 1903, Reg. Bl. S. 111.) 
über die Verabreichung von Kleidungsstücken an amtsgerichtliche Gefangene 
und die Einlieferung Verurteilter in die höheren Strafanstalten mit solchen Kleidungs- 
stücken sind zu vergleichen die 88 102 und 107 der Dienst= und Hausordnung für die 
amtsgerichtlichen Gefängnisse. 
8 18. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt an die Stelle der Verfügung des Justiz- 
ministeriums vom 14. September 1903, betreffend die Vollstreckung der von den bürger- 
lichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen (Reg. Bl. S. 461 und Amtsbl. S. 110), 
sowie der Verfügung des Justizministeriums vom 4. April 1902, betreffend die Selbst- 
stellung gerichtlich verurteilter Personen zum Strafantritt in den höheren Strafanstalten 
(Reg. Bl. S. 77 und Amtsbl. S. 17). 
Alle sonstigen der gegenwärtigen Verfügung entgegenstehenden oder durch sie er- 
setzten Verfügungen und Erlasse des Justizministeriums treten außer Kraft, so 
insbesondere die Verfügungen vom 23. November 1891, betreffend die Benachrichti- 
gungen und Vermerke über Gesamt= und Zusatzstrafen (Amtsbl. S. 57), vom 19. Ok- 
tober 1901, betreffend die geistige Gesundheit der in die höheren Strafanstalten ein- 
zuliefernden Personen (Amtsbl. S. 95), vom 2. Juli 1906, betreffend die Vollstreckung 
der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen (Amtsbl. S. 166), vom 
1. Oktober 1907, betreffend die Ladung zum Strafantritt (Amtsbl. S. 147), und der 
Erlaß vom 14. Juli 1910, betreffend die Berechnung der Strafzeit (Amtsbl. S. 127). 
Wo in anderen noch geltenden Bestimmungen auf die in vorstehendem außer 
Wirkung gesetzten Vorschriften verwiesen wird, gelten an deren Stelle die entsprechen- 
den Vorschriften dieser Verfügung. 
Stuttgart, den 29. Dezember 1911. 
Schmidlin.
	        
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