Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Formular VI. 
9 *) 
Ladung zum Strafantritt. 
In der Strafsache gegen Sie wegen werden Sie hiemit 
aufgefordert, sich zum Antritt der gegen Sie durch vollstreckbares Urteil — vollstreckbaren Strafbefehl — 
de vom erkannten 
strafe von 
bis spätestens zum 
auf der Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts 
zu melden, widrigenfalls gegen Sie ein Vorführungs- oder Haftbefehl, nach Lage der Sache auch ein Steck- 
brief erlassen werden wird. 
Die Stellung hat in der Zeit von morgens Uhr bis abends Uhr zu erfolgen; an 
Sonntagen und bürgerlichen Feiertagen ist sie ausgeschlossen. 
Würden Sie beim Strafantritt in einem von Ihnen verschuldeten ordnungswidrigen Zustand erscheinen, 
so hätten Sie disziplinäre Bestrafung zu gewärtigen. 
Diese Ladung ist zum Strafantritt mitzubringen. 
, den 19 
Königl. 
  
*) Nur für die im Amtsgerichtsgefängnis zu verbüßenden Strafen.
	        
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