Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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89. 
Ständige Lehrerinnen haben als Zubehör ihrer Wohnungen anzusprechen: 
1) einen Speiseschrank von ausreichender Größe, 
2) einen Kelleranteil von mindestens 8 qm Grundfläche, 
3) einen Raum zur Aufbewahrung des Brennmaterials von mindestens 8 am 
Grundfläche, 
4) einen besonderen Abort innerhalb des Hauses, womöglich auf dem gleichen 
Stockwerk mit der Wohnung, jedenfalls nicht mehr als ein Stockwerk von dieser 
entfernt, 
5) die Mitbenutzung einer etwa vorhandenen Waschküche. 
8 10. 
(1) Bei der Zuweisung neuer Dienstwohnräume an unständige Lehrer und Lehrerinnen 
(Art. 7 Abs. 4 L. B. G.) ist darauf zu achten, daß sie in einem Hause mit geeigneter 
Lage, in dem sich womöglich auch sonstige bewohnte Räume befinden sollten, an einem 
für Luft und Sonne möglichst zugänglichen Ort untergebracht werden. 
(2) Wenn das für eine unständige Lehrkraft bestimmte Wohnzimmer auf dem gleichen 
Stockwerk mit einer anderen Dienst- oder Privatwohnung liegt, so soll es am Ende 
dieser Wohnung zunächst der Treppe gelegen sein und unmittelbaren Ausgang zur 
Treppe haben. Die Zwischenwand zwischen beiden Wohnungen ist möglichst schallsicher 
und ohne Verbindungstüre herzustellen. 
(5) Auf die Ausstattung des Zimmers mit Fensterläden und Vorfenstern, sowie mit 
einer geeigneten Wandverkleidung findet § 7 Abs. 2 und 3, auf den Mitgenuß ge- 
meinschaftlicher Wasser= und Leuchtvorrichtungen § 2 Abs. 2 mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß dem Lehrer (der Lehrerin) die Benutzung einer vor- 
handenen Hauswasserleitung ohne Betreten abgeschlossener Räume anderer Hausgenossen 
ermöglicht werden soll. 
6) Der Raum zur Aufbewahrung der Heizungsmittel muß eine Grundfläche von 
mindestens 8 qm haben und auch zur Aufbewahrung von Koffern und Kisten geeignet sein.
	        
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