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89.
Ständige Lehrerinnen haben als Zubehör ihrer Wohnungen anzusprechen:
1) einen Speiseschrank von ausreichender Größe,
2) einen Kelleranteil von mindestens 8 qm Grundfläche,
3) einen Raum zur Aufbewahrung des Brennmaterials von mindestens 8 am
Grundfläche,
4) einen besonderen Abort innerhalb des Hauses, womöglich auf dem gleichen
Stockwerk mit der Wohnung, jedenfalls nicht mehr als ein Stockwerk von dieser
entfernt,
5) die Mitbenutzung einer etwa vorhandenen Waschküche.
8 10.
(1) Bei der Zuweisung neuer Dienstwohnräume an unständige Lehrer und Lehrerinnen
(Art. 7 Abs. 4 L. B. G.) ist darauf zu achten, daß sie in einem Hause mit geeigneter
Lage, in dem sich womöglich auch sonstige bewohnte Räume befinden sollten, an einem
für Luft und Sonne möglichst zugänglichen Ort untergebracht werden.
(2) Wenn das für eine unständige Lehrkraft bestimmte Wohnzimmer auf dem gleichen
Stockwerk mit einer anderen Dienst- oder Privatwohnung liegt, so soll es am Ende
dieser Wohnung zunächst der Treppe gelegen sein und unmittelbaren Ausgang zur
Treppe haben. Die Zwischenwand zwischen beiden Wohnungen ist möglichst schallsicher
und ohne Verbindungstüre herzustellen.
(5) Auf die Ausstattung des Zimmers mit Fensterläden und Vorfenstern, sowie mit
einer geeigneten Wandverkleidung findet § 7 Abs. 2 und 3, auf den Mitgenuß ge-
meinschaftlicher Wasser= und Leuchtvorrichtungen § 2 Abs. 2 mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, daß dem Lehrer (der Lehrerin) die Benutzung einer vor-
handenen Hauswasserleitung ohne Betreten abgeschlossener Räume anderer Hausgenossen
ermöglicht werden soll.
6) Der Raum zur Aufbewahrung der Heizungsmittel muß eine Grundfläche von
mindestens 8 qm haben und auch zur Aufbewahrung von Koffern und Kisten geeignet sein.