Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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— Außerdem gehört zur Wohnung unständiger Lehrer und Lehrerinnen ein besonderer 
Abort, der übrigens für mehrere unständige Lehrkräfte desselben Geschlechts gemein- 
schaftlich sein kann (§ 9 Nr. 4). 
11. 
Die vorstehenden Anordnungen (§§ 1 bis 10) sind auch dann durchzuführen, 
wenn an schon bestehenden Gebäuden, in denen sich Wohnungen für ständige oder un- 
ständige Lehrkräfte befinden, durchgreifende Umbauten vorgenommen werden, sofern 
nicht im einzelnen Fall den Gemeinden mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen und 
baulichen Verhältnisse Befreiung gewährt wird. 
§ 12. 
(1) Auf die zur Zeit bestehenden Lehrerwohnungen, welche den Vorschriften der 881 
bis 10 nicht entsprechen, sind diese insoweit anzuwenden, als die Fortdauer des vor— 
handenen Zustandes mit Gefahren für die Gesundheit der Bewohner verbunden ist. 
(2) Auch ohne diese Voraussetzung sollen die zur Zeit bestehenden Lehrerwohnungen, 
welche den Vorschriften in § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, §§ 5 und 6, S§7 Abs. 2 und 3, 
Abs. 4 Satz 2, §§ 8 und 9, § 10 Abs. 3 und 5 nicht genügen, mit diesen Bestim- 
mungen in Einklang gebracht werden, soweit es ohne unverhältnismäßigen Aufwand 
möglich ist. 
(8) Wo zur Zeit noch in Häusern, die zugleich für Zwecke der Gemeindeverwaltung 
und für Wohnungen ständiger Lehrer und Lehrerinnen bestimmt sind (§ 4), Arrest- 
lokale untergebracht sind, ist Vorkehrung zu treffen, daß der Zugang zur Lehrerwohnung 
von dem Zugang zu den Arrestlokalen geschieden wird. 
13. 
Wo der Inhaber einer Schulstelle die mit ihr verbundenen Besoldungsgüter selbft 
in Pacht genommen hat, sind ihm die vorhandenen, zur geordneten Bewirtschaftung 
dieser Güter bestimmten bedeckten und unbedeckten Räume auch fernerhin zur Verfügung 
zu stellen.
	        
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