Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

71 
& 10. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 17. Mai 1911. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betressend Anderung der Königlichen Verordnung vom 1. Dezember 1900 über die niedere 
Verwaltungsdienstprüfung. Vom 2. Mai 1911. S. 71. — Bekanntmachung des Hustiminfsteriums, betreffend 
die Genehmigung der Teuffel'schen Familienstiftung in Tuttlingen. Vom 29. April 1911. S. 72. — Bekannt- 
machung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Norwegen. Vom 28. April 1911. S. 73. — Bekanntmachung des Ministe- 
riums des Innern, betreffend die Verleihung der Rechtsfähigkeit an dic Weilergesellschaft Wäldenbronn in Wälden- 
bronn, Stadtgemeinde Eßlingen. Vom 9. Mai 1911. S. 73. — Verfügung der Ministerien des Innern und der 
Finanzen, betreffend die Sammlung von Saatenstands-, Anbau. und Erntenachrichten. Vom 11. Mai 1911. S. 74.— 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einfuhr von Tieren für zoologische Gärten und Tier- 
parks. Vom 12. Mai 1911. S. 76. — Bekanntmachung der Regierung des Donaukreises, betreffend die Vereini- 
gung der Teilgemeinden Lachen und Oberhueb, sowie der Teilgemeinden Lampertsried und Starkenhofen. Gesamt- 
gemeinde Seibranz, Oberamt Leutkirch. Vom 6. Mai 1911. S. 76. 
  
  
  
füönigliche Verordnung, 
betreffend Anderung der Königlichen Verordnung vom I. Dezember 1000 über die niedere 
Verwaltungsdienstprüfung. Vom 2. Mai 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
Die Königliche Verordnung vom 1. Dezember 1900, betreffend die niedere Ver- 
waltungsdienstprüfung (Reg. Bl. S. 905), wird dahin geändert: 
1. In der Überschrift und im Text wird die Bezeichnung „niedere Verwaltungs- 
dienstprüfung" durch die Bezeichnung „Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst“ ersetzt. 
2. § 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Erstehung der Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst befähigt 
zu den Stellen der Expeditoren bei den Ministerien des Innern und des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.