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Kirchen- und Schulwesens und den ihnen unterstellten Behörden, des Verwalters
des Arbeitshauses Vaihingen, der Okonomieverwalter bei den staatlichen Heil-
anstalten und bei Waisenhäusern, der Buchhalter bei den staatlichen Heilanstalten,
der Oberamtssekretäre, der Oberamtspfleger und Verwaltungsaktuare, der Land-
armenpfleger, der Stadtpfleger und Ratsschreiber in den großen Städten, der
Polizeibeamten zur selbständigen Verwaltung der Polizei im ganzen in den
mittleren Städten, der Polizeibeamten zur selbständigen Besorgung bestimmter
polizeilicher Geschäfte und der Rechnungsverständigen (Gemeinderevisoren) in
den großen und mittleren Städten."
8§ 8 erhält folgende Fassung:
„Die bei der Prüfung als befähigt erklärten Kandidaten erhalten Zeugnisse,
welche die zuerkannte Befähigungsstufe angeben und von dem Vorstand und
den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet sind. Sie werden von
dem Ministerium des Innern zu Verwaltungspraktikanten bestellt. Ihre Namen
werden im Staatsanzeiger veröffentlicht."“
In § 10 wird hinter Abs. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt:
„Ist ein Kandidat mehrmals, sei es auch mit Entschuldigung, bei der
Prüfung vor oder nach ihrem Beginn ausgeblieben, so kann ihm die fernere
Zulassung versagt werden."
Gegeben Stuttgart, den 2. Mai 1911.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
HBekanntmachung des Justizministeriums,
betreffend die Genehmigung der Teuffel'schen Familienstistung in Tuttlingen. Vom 29. April 1911.
Seine Königliche Majestät haben am 28. ds. Mts. der von dem Finanz-
rat a. D. Paul Teuffel in Stuttgart errichteten Teuffel'schen Familienstiftung
in Tuttlingen die nachgesuchte Genehmigung allergnädigst zu erteilen geruht.
Stuttgart, den 29. April 1911.
Schmidlin.