Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, 
betreffend die JSammlung von Laatenstands-, Anbau- und Erntenachrichlen. 
Vom 11. Mai 1911. 
Der Bundesrat hat unterm 1. Mai 1911 neue Bestimmungen über die Samm- 
lung von Saatenstands-, Anbau= und Erntenachrichten beschlossen (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich von 1911 S. 181). Zum Vollzug dieser Bestimmungen wird 
unter Aufhebung der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 
15. März 1899, betreffend die Sammlung von Anblümungs-, Saatenstands= und 
Erntenachrichten (Reg. Bl. S. 52) folgendes verfügt: 
§ 1. 
Der landwirtschaftliche Anbau wird in jeder Gemeinde alljährlich in der 
Zeit vom 28. Mai bis 4. Juni nach Maßgabe des dem Ortsvorsteher von dem Stati- 
stischen Landesamt zugehenden Formulars erhoben. 
Zu diesem Zweck hat der Ortsvorsteher in dem Formular der Anbauübersicht 
zunächst die Hauptarten der landwirtschaftlichen Bodenbenützung (Acker= und Garten- 
ländereien, Wiesen, Weiden und Weinberge) nach dem neuesten Stand mit ihrer Fläche 
summarisch darzustellen, wobei die Ergebnisse des Vorjahrs zu Grund zu legen und die 
nach dem neuesten Anderungsverzeichnis zum Ortsgrundsteuerkataster eingetretenen Ver- 
schiebungen zwischen den genannten Kulturarten zu berücksichtigen sind. 
Sodann haben vom Gemeinderat zu bestellende örtliche Sachverständige die dem 
Anbau der einzelnen Fruchtarten und Gewächse auf Acker= und Gartenländereien 
gewidmeten Flächen schätzungsweise, nötigenfalls unter Befragung der größeren Grund- 
besitzer, zu ermitteln, worauf das Ergebnis in das Formular einzutragen ist. 
Die so aufgestellte Anbauübersicht ist spätestens bis zum 7. Juni unmittelbar an 
das Statistische Landesamt einzusenden. 
82. 
Wegen der nach dem Beschluß des Bundesrats vom 7. Juli 1892 alle 10 Jahre 
vorzunehmenden erweiterten Erhebung über die Art der Bodenbenützung wird jeweils 
besondere Verfügung ergehen.
	        
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