Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

77 
& 11. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 18. Mai 1911. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung. Vom 10. Mai 1911. S. 77. 
  
Verfügung des Ainisteriums des Innern zum Vollzug der Gauordnung. Vom 10. Mai 1911. 
Zum Vollzug der Bauordnung vom 28. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 333) wird 
nachstehendes verfügt. 
Zu Art. 3. 
§ 1. 
Der über technische Fragen zu hörende Techniker muß entweder die Diplomprüfung 
als Architekt oder Bauingenieur an einer technischen Hochschule des Deutschen Reichs, 
die württembergische Bauwerkmeisterprüfung oder eine diesen gleichwertige Prüfung 
erstanden haben. 
Zu Art. 3 bis 5. 
§ 2. 
Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses der Gemeindekollegien über die 
Feststellung oder Aufhebung einer Ortsbausatzung hat entweder durch seine Mitteilung 
in einer oder mehreren, vom Gemeinderat hiefür allgemein bestimmten Zeitungen oder 
durch öffentliche Auflegung im Rathaus oder an einem anderen geeigneten Ort zu 
geschehen. Auf die öffentliche Auflegung ist durch besondere Bekanntmachung gemäß § 9
	        
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