Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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hervorgehen, daß die Zweckmäßigkeit des Plans und die Möglichkeit seiner späteren 
Erweiterung beurteilt werden kann. 
Der höchste und der niederste Stand der Gewässer, der auf die geplanten Anlagen 
von Einfluß sein kann, der mittlere Grundwasserstand, soweit seine Ermittlung not- 
wendig erscheint und möglich ist, die Türschwellen vorhandener vom Plan berührter 
Gebäude, die Schienenhöhe nahe liegender Eisenbahnen usw. müssen in den Profilen 
vollständig bezeichnet sein. 
Die Pläne müssen mit der Ortlichkeit, die eingezeichneten Grundstücksgrenzen mit 
den Grundbüchern, Meßurkunden und Handrissen genau übereinstimmen. Die Richtig- 
keit des Plans ist durch einen öffentlichen Feldmesser oder einen anderen zur Fertigung 
von Lageplänen berechtigten Sachverständigen (vergl. § 101 Abs. 2) zu beurkunden. 
Alle bisher gültigen, von dem neuen Ortsbauplan betroffenen Baulinien müssen 
nmit dem Datum und der Nummer der Genehmigungsverfügung versehen sein. 
Die Ortsbaupläne und sonstigen Zeichnungen sind mit Maßstab zu versehen und 
in der Regel in Kanzleiformat zu bringen. 
89. 
.h Dem Ortsbauplan ist ein Straßenverzeichnis d. i. eine tabellarisch geordnete 
übersicht der Straßen und öffentlichen Plätze, die neu angelegt oder verändert werden 
sollen, anzuschließen. 
In dieses Verzeichnis sind aufzunehmen: 
a) der Name oder die sonstige Bezeichnung der Straße, 
b) die Breite jeder Straße im ganzen und außerdem die Breite der Fahrbahn, 
der Gehwege, Vorgärten und Vorplätze, sowie zutreffenden Falles der Vorbe- 
halt der späteren Heranziehung von Vorgärten oder Vorplätzen zu dem Ver- 
kehrsraum der Straße (Art. 11 Abs. 2), 
xc) die Längenausdehnung und das Gefäll der einzelnen Straßen und Straßenstrecken, 
4) die Höhenlage der Straßen bezogen auf Normal-Null oder auf den im Nidvel- 
lement angenommenen festen Punkt,
	        
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