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oder schöne und eigenartige Straßen- und Landschaftsbilder einwirkt, die genannten
oder andere besondere Sachverständige gehört werden.
Wenn Staats= oder Nachbarschaftsstraßen, öffentliche Gewässer, Eisenbahnen,
Bahnhöfe, militärische Befestigungen, Waldungen oder öffentlichen Zwecken dienende
Gebäude und Grundstücke des Staats oder das Gebiet von Nachbargemeinden von
einem neuen Ortsbauplan oder einer Baulinie berührt werden oder in der Nähe einer
Baulinie sich befinden, so ist hievon der zuständigen Straßenbauinspektion, oder —
sofern es sich nicht bloß um private Industriegleise handelt — dem Eisenbahnbauamt,
bei Privatbahnen den Eigentümern der Bahn, solange nicht die staatliche Eisenbahn-
behörde die Mitteilung an sie verlangt, der Militär-, Forst= oder Finanzbehörde oder
der Gemeindebehörde Gelegenheit zur Außerung unter Hinweisung auf die nach Art. 8
anzuberaumende Frist zu geben. «
§12.
Wenn die Ortsbaupläne zweier Gemeinden zusammenstoßen, ist eine Verständigung
der Gemeinden über einen zweckmäßigen Anschluß der beiderseitigen Pläne mindestens
für die Hauptverkehrsstraßen und die Hauptzüge der Wasserversorgungs= und Ent-
wässerungsanlagen in die Wege zu leiten.
8 13.
Die öffentliche Auflegung des Plans und seiner Beilagen (Art. 8 Abs. 1) ist
unter Bezeichnung der Lage und des Umfangs des Gebietes, auf das sich die Fest-
stllung, Abänderung oder Aufhebung des Ortsbauplans bezieht, gemäß § 9 der Voll-
zugsverfügung zur Gemeindeordnung in der Gemeinde bekannt zu machen. Einwendungen
gegen den Plan sind binnen der bestimmten Frist (Art. 8 Abs. 1), die je nach dem
Umfang des Plans bis zu vier Wochen zu bemessen ist, bei dem Ortsvorsteher oder
einem besonders bezeichneten Gemeindebeamten schriftlich oder mündlich zu Protokoll
geltend zu machen.
In den Fällen des Art. 8 Abs. 2 ist den Beteiligten, wenn sie bei ihrer Ver-
nehmung um eine Frist zur Abgabe ihrer endgültigen Erklärung nachsuchen, eine solche
bon kurzer Dauer zu geben.