Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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(2) Die genehmigten Ortsbaupläne mit Straßenverzeichnis und Längen- und Quer— 
profilen der einzelnen Straßen und Plätze sind in dem Rathaus oder an einem anderen 
geeigneten Orte aufzubewahren. 
# In die genehmigten Urausfertigungen der Ortsbaupläne dürfen fernerhin nur ge- 
nehmigte Baulinien und zwar unter Beifügung der nach Abs. 1 erforderlichen Beur- 
kundung eingetragen werden. Insbesondere ist die Einzeichnung neuer Entwürfe in 
genehmigte Pläne unstatthaft. 
• Eine mit Genehmigungsvermerk versehene und ordnungsmäßig beglaubigte zweite 
Fertigung des genehmigten Ortsbauplans und des Straßenverzeichnisses ist, soweit das 
Ministerium zur Genehmigung zuständig ist, diesem, in den übrigen Fällen dem Ober- 
amt vorzulegen. Mit der gleichen Unterscheidung ist auch in den Fällen des Art. 9 
Abs. 3 dem Ministerium oder dem Oberamt eine beglaubigte Ausfertigung des Plans 
zu übergeben. 
§ 16. 
1) In Orten von größerer Ausdehnung, zum mindesten in den großen und mitt- 
leren Städten sollen die genehmigten Ortsbaupläne (auch einzelne Baulinien) jedoch 
ohne Höhenangaben fortlaufend in einem Gesamtübersichtsplan im Maßstab von minde- 
stens 1: 5000 unter Beifügung der nach § 15 erforderlichen Beurkundung eingetragen 
werden. 
2) Eine beglaubigte zweite Ausfertigung des übersichtsplans ist zu den Akten der 
zur Genehmigung zuständigen Behörde zu bringen und in geeigneten Zeiträumen, sowie 
nach jeder umfangreichen und wichtigeren neuen Feststellung durch die Gemeinde eben- 
falls fortlaufend zu ergänzen. 
Zu Art. 32. 
§ 17. 
l Zur Verhütung von Beschädigungen oder Verletzungen anderer als der mit den 
Bau-, Abbruch= oder Grabarbeiten beschäftigten Personen und zum Schutz fremden Eigen- 
tums sind namentlich bei der Anbringung von Gerüsten und bei Arbeiten an Außen- 
wänden oder Dächern bestehender Gebäude, sowie bei dem Abbruch von Bauten und 
beim Aufziehen und Lagern von Baustoffen die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 
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