Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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e) Die notwendige Versteifung des Gebäudes, die Anlegung des Rostes und der 
sonst erforderlichen Rüstungen muß stets von geübten Arbeitern nach genauer 
Angabe des Betriebsleiters ausgeführt und die Bewegung selbst durch gewandte 
Bauführer oder Vorarbeiter überwacht werden. 
Mährend der Hebung oder Schiebung dürfen sich unbeteiligte Dritte in den Ge- 
bäuden und ihrer nächsten Umgebung nicht aufhalten. Auch die Bewohner sollen über 
diese Zeit für die Regel die Gebäude verlassen. 
§ 19. 
Für den Schutz der bei der Ausführung von Bauten beschäftigten Personen gelten 
di besonderen Vorschriften der bezüglichen Verfügung vom heutigen Tage. 
Zu Art. 34 Abs. 3 und 4. 
8 20. 
Soweit nicht durch Ortsbausatzung etwas anderes bestimmt wird, gelten die nach- 
stehenden Vorschriften: 
1. Keller und ähnliche unterirdische Gelasse dürfen die Baulinie in der Regel 
nicht überschreiten. 
Die Überschreitung der Baulinie mit Lichtschächten, Einwurfschächten und ähn- 
lichen Einrichtungen für Räume, die ganz oder teilweise unter der Erde liegen, 
kann nur an Straßen mit Gehwegen zugelassen werden; sie darf jedoch im 
Lichten nicht mehr als 2/100 der Straßenbreite, höchstens aber 0,5 m betragen. 
3. In Vorgärten und Vorplätzen, die ohne den Vorbehalt ihrer späteren Heran- 
ziehung zum Verkehrsraum der Straße festgestellt sind (Art. 11 Abs. 2), dürfen 
in der Regel Keller, Schächte und dergl. nicht weiter als bis zur halben Tiefe 
des Vorgartens oder Vorplatzes und höchstens 3 m über die Baulinie vorstehen. 
4. Die Schächte und ähnlichen Einrichtungen müssen sicher verwahrt werden. 
8 21. 
Soveit nicht durch Ortsbausatzung etwas anderes bestimmt ist, oder die Umstände 
im einzelnen Falle gemäß den in Art. 34 Abs. 3 bezeichneten Rücksichten eine Aus- 
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