Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Anlage. 
  
Berzeichnig der Eichämter. 
I. Auffichtsbegörde. 
K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel in Stuttgart. 
Ordnungszahl 22. 
Befugnisse: Eichung der Getreideprober und selbsttätigen Wagen; Nacheichung der Präzisionsmeß- 
geräte der Apotheker, Dispensieranstalten und staatlichen Institute; Herstellung und 
Beglaubigung von Eichgeräten. 
II. Die Eichämter. 
Vorbemerkungen: 
1. Die Befugnis zur Eichung von Fässern schließt auch diejenige zur Eichung von Herbstgefäßen 
in sich. 
2. Jede zur Eichung von Fässern befugte Eichstelle ist berechtigt, nichteichfähige Gefäße und 
Behälter für Flüssigkeiten einzuteilen und den Raumgehalt zu prüfen und zu beglaubigen. 
Die Beglaubigung von Fischversandgefäßen steht aber nur den ausdrücklich hierzu ermäch- 
tigten Eichstellen zu. 
3. Soweit die Befugnis zur Eichung besteht, besteht auch die Befugnis zur Prüfung und 
Beglaubigung der entsprechenden eichfähigen und nichteichfähigen Meßgeräte.
	        
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