Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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837. 
In den Fällen des 8 36 Nr. 1, 3 und 9 sind zu der Beratung und Beschlußfassung 
des Verwaltungskollegiums die Beiräte (8 12 Abs. 2) hinzuzuziehen, desgleichen in den 
Fällen der Nr. 5 und 6, soweit es sich um die Anstellung von Vorständen, oberen und 
mittleren Beamten an den Anstalten und Schulen handelt, und in den Fällen der Nr. 10, 
soweit die Hinzuziehung der Beiräte von dem zuständigen Ministerium oder dem Vorstand 
angeordnet wird. 
g 38. 
(0) In dringlichen, sowie in weniger wichtigen Fällen des § 36 Nr. 4, 6 (außer bei der 
Anstellung und Entlassung von Beamten), 7 und 8 ist der Vorstand berechtigt, zur Beratung 
und Beschlußfassung nur die in § 12 Nr. 2 bezeichneten Mitglieder beizuziehen. 
(2) Auch kann in diesen Fällen die Beschlußfassung im Wege des Umlaufs herbeigeführt 
werden. 
g 39. 
In den in 837 bezeichneten Fällen ist die Einladung zu den Sitzungen unter Mitteilung 
der wichtigeren Beratungsgegenstände den Mitgliedern mindestens drei Tage vor der 
Sitzung zuzusenden. Diese Frist kann nur im Falle besonderer Dringlichkeit abgekürzt 
werden. 
8 40. 
Das Verwaltungskollegium ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorstand mindestens 
vier Mitglieder und in den Fällen des § 37 außerdem mindestens drei Beiräte mitwirken. 
§41. 
Auf die Beschlußfassung finden die Bestimmungen der 98§ 32 und 33 entsprechende 
Anwendung. 
8 42. 
(0) Für das Verfahren bei Wahlen, die vom Gesamtkollegium und vom Verwaltungs- 
kollegium vorzunehmen sind, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4, soweit nicht für 
einzelne Wahlen etwas anderes bestimmt ist.
	        
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