Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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bei einem Gewerbesteuerkapital 
bis zu 200 MA . . 40 0, mindestens 40 .K, 
für die folgenden 200 . . 369, 
„ „ „ 200 K. 30 ½%, 
„ „ „ 400 MA . . 26 9, 
„ „ „ 2000 A.. . 209, 
„ „ „ 4000 M . 15 0%, 
77 77 1 5 000 M 2 10 , 
für die folgenden Beträge . . . 550, höchstens 5000 M; 
2. für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft 
an einen Abkömmling oder an den Ehegatten eines Abkömmlings des bisherigen 
Inhabers der auf dasselbe Anwesen sich beziehenden Wirtschaftserlaubnis bei einem 
Gewerbesteuerkapital bis zu 1000 K die Hälfte, bei einem höheren Gewerbesteuer- 
kapital drei Viertel der Sätze in Ziff. 1; 
3. für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gast= oder Schankwirtschaft, 
sofern es sich um die Gründung einer Wirtschaft auf einem Anwesen handelt, auf 
dem ein Wirtschaftsbetrieb bis dahin nicht bestanden hat, 
das Doppelte der Sätze Ziff. 1. 
4. Wird bei der Erteilung der Wirtschaftserlaubnis (Ziff. 1 bis 3) zugleich das Recht 
zum Ausschank von Branntwein verliehen, so erhöhen sich die nach Ziff. 1 bis 3 
anzusetzenden Sporteln um 10 o0, mindestens um 20 46. 
Anmerkungen zu Ziff. 1 bis 4: 
a) Erlangt der Inhaber einer Wirtschaftserlaubnis an Stelle der bisherigen Be- 
rechtigung innerhalb desselben Wirtschaftsanwesens eine nach ihrem Inhalt 
(hinsichtlich der Getränke, der Art des Geschäftsbetriebs oder der Betriebsräume) 
geänderte neue Erlaubnis, so ist die Sportel nach Maßgabe der Erhöhung des 
Gewerbesteuerkapitals zu berechnen, die sich durch die Veränderung ergibt. 
Sie ist mit mindestens 20 / und, wenn die neue Erlaubnis zugleich das Recht
	        
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