Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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2. die Fürsorge für die Wahrung der gesundheitlichen Anforderungen beim Unterricht; 
3. die Feststellung und die Verhütung der Verbreitung von Krankheiten und Gebrechen 
bei Schülern und Schülerinnen und die zu diesem Zweck erforderlichen körperlichen Unter- 
suchungen derselben. 
(s) Den Untersuchungen (Abs. 2 Nr. 3), die stets auf möglichst schonende Art ausgeführt 
werden sollen, müssen sich die Schüler und Schülerinnen unterziehen. Untersuchungen, 
bei denen eine Entkleidung sich nicht vermeiden läßt, dürfen bei Mädchen nicht vorge- 
nommen werden, wenn die Erziehungsberechtigten Einsprache erheben; die Erziehungs- 
berechtigten sind rechtzeitig und schriftlich von ihrem Einspracherecht zu verständigen und 
zum Anwohnen bei solchen Untersuchungen einzuladen. Doch sind Schüler und Schülerin- 
nen, bei denen die Untersuchung durch einen anderen approbierten Arzt vorgenommen 
und ein auf Grund derselben ausgefüllter Gesundheitsbogen dem Schularzt rechtzeitig 
vorgelegt wird, von der Untersuchung durch den letzteren befreit. 
(4t) Die Erziehungsberechtigten sind befugt, der Untersuchung ihrer Kinder persönlich 
beizuwohnen oder sich dabei durch erwachsene Personen vertreten zu lassen. 
() Diejenigen im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder, welche wegen eines Gebrechens 
nicht schulfähig sind, müssen, wofern sie sich nicht in einer Anstalt befinden, dem Schul- 
arzt von den Erziehungsberechtigten anläßlich der Untersuchung der Schulkinder jedes 
Jahr vorgestellt werden. Auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses, aus dem der Zustand 
des Kindes hinreichend zu erkennen ist, oder auf Grund eigener Wahrnehmung kann der 
Schularzt von der Verpflichtung zu persönlicher Vorstellung befreien. 
Art. 6. 
(1) Der Oberamtsarzt hat die ihm obliegenden Dienstgeschäfte, soweit nicht in Abs. 2 und 
3 Ausnahmen zugelassen sind, ohne besondere Belohnung, unbeschadet der Anrechnung 
von Reisekosten bei auswärtigen Geschäften, zu besorgen. In dieser Weise hat er namentlich 
außer den in Art. 4 Nr. 2 genannten Verrichtungen auch alle im Laufe eines staatsan- 
waltlichen, strafgerichtlichen oder polizeilichen Verfahrens notwendig werdenden ärztlichen
	        
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