Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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zu verbinden. Etwa entstehende Kosten sind in die vierteljährlichen Kostenverzeichnisse 
aufzunehmen. 
Die ausgefüllten Fragebogen sind von dem beamteten Arzt sobald als möglich 
dem gemeinschaftlichen Oberamt in Schulsachen zu übergeben, welches sie nach vollzogener 
Prüfung in doppelter Ausfertigung bis spätestens 1. März dem Evangelischen oder 
dem Katholischen Oberschulrat vorzulegen hat. Das dritte Exemplar des Fragebogens 
ist vom gemeinschaftlichen Oberamt dem Vorsitzenden des Ortsschulrats zur Aufbewahrung 
zurückjugeben und von diesem einem etwaigen Gesuch um Aufnahme des Kindes in 
eine staatliche oder private Taubstummenanstalt anzuschließen. 
8 4. 
Das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen hat alljährlich anfangs Januar 
die Einleitung der statistischen Aufnahme der Taubstummen zu treffen und für recht- 
zeitigen Vollzug derselben Sorge zu tragen. 
Stuttgart, den 1. Februar 1912. 
Pischek. Fleischhauer. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die zur Durchführung des Hausarbeitgesetzes zuständigen Behörden. Vom 5. Februar 1912. 
Auf Grund des § 26 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 976) wird nachstehendes bekannt gemacht. 
§ 1. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 3 und des § 5 Abs. 3 des 
Hausarbeitgesetzes ist die Kreisregierung. 
Polizeibehörde im Sinne von 8 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 10
	        
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