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(5) Die Ursprungszeugnisse werden von der Ortspolizeibehörde ausgestellt. Zur
Ausstellung der Gesundheitszeugnisse können in den Fällen der Abs. 3, 4 die Fleisch-
beschauer zugelassen werden, soweit nicht an dem Ort der Zeugnisausstellung ein appro-
bierter Tierarzt ansässig ist.
8 28 (17).
() Aus den Ursprungszeugnissen müssen bei Pferden und Rindern Geschlecht,
Farbe, Abzeichen und das ungefähre Alter, bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel
die Art und Stückzahl, sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Kenn-
zeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner der
Ursprungsort, der Name desjenigen, aus dessen Bestande das Vieh stammt, und der
Tag der Entfernung des Viehes aus dem Ursprungsort ersichtlich sein. Die Gültig-
keitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt, sofern nicht in ihnen selbst auf Grund be-
sonderer Bestimmung des Medizinalkollegiums ein anderes angegeben ist, 30 Tage,
den Tag der Ausstellung nicht eingerechnet.
(2) Die Gesundheitszeugnisse dürfen nur auf Grund einer Einzeluntersuchung aller
für die Seuche empfänglichen Tiere des betreffenden Gehöfts, der Herde, des Trans-
ports usw. ausgestellt werden; die Untersuchung von Schweinen, Schafen und Ziegen
darf nur bei Tageslicht geschehen. In den Gesundheitszeugnissen muß bescheinigt
sein, daß das darin unter Angabe des Besitzers nach den im Abs. 1 genannten
Merkmalen näher zu bezeichnende Vieh frei von Erscheinungen ist, die auf das Vor-
handensein einer anzeigepflichtigen Seuche schließen oder ihren Ausbruch befürchten
lassen. Die Gesundheitszeugnisse haben bei Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel
eine Gültigkeitsdauer von 5 Tagen, bei Einhufern eine solche von 8 Tagen, den
Tag der Ausstellung nicht eingerechnet. Diese Fristen können vom Medizinalkollegium
kürzer bemessen werden.
§29 (18).
Die Ursprungs= und die Gesundheitszeugnisse sollen in die Kontrollbücher (§ 31)
eingetragen werden.