Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Die zahlenden Kassen haben jedem der in Betracht kommenden Empfänger im 
Januar jedes Jahres einen Vordruck mit der Weisung auszuhändigen, denselben nach 
Ausfüllung bis Mitte Februar der Orts-, Polizei= usw. Behörde als Unterlage für 
die Bescheinigung der Jahresquittung vorzulegen. 
Soweit die Zahlung vierteljährlich erfolgt und daher die Jahresquittung schon 
zum 1. Januar auszustellen ist, hat die Aushändigung der Vordrucke und Vorlage der 
Erklärungen an die bescheinigende Behörde entsprechend früher zu geschehen. 
8. Sonderabdrücke dieser Bekanntmachung nebst Anlagen werden den zahlenden 
Kassen in entsprechender Anzahl zugehen. 
Stuttgart, den 7. Februar 1912. 
Pischek. von Marchtaler. Geßler.
	        
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