Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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der Ortspolizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten. Im übrigen ist nach 8 130 
zu verfahren. 
(2) Das Schlachten der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Tiere ist gestattet 
(vgl. jedoch § 136). Im Falle der Schlachtung sind Körperteile, an denen sich ver- 
dächtige Wunden oder Narben befinden, unschädlich zu beseitigen. 
IV. Maßregeln, die bei Tollwut aller Arten von Tieren Anwendung zu finden haben. 
§ 135 (124). 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
§ 136 (125). 
Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder Verkauf 
oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind 
verboten. 
§ 137 (120). 
(1) Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. 
(6) Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer Leitung 
vorgenommen werden. 
§ 138 (12)). 
Die Standplätze wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu desinfi- 
zieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen Tieren 
in Berührung gekommen sind, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen (vgl. 
§§ 1, 2, 17 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
	        
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