Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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sich befindet, ist auch ein Verzeichnis dieser Tiere beizufügen. Wenn Zweifel über 
die Zweckmäßigkeit der Unterbringung der der Beobachtung unterstellten Tiere bestehen, 
hat das Oberamt sofort den beamteten Tierarzt zur Veranlassung des Erforderlichen 
an Ort und Stelle zu entsenden. 
(2) Soweit bei der Einführung auf dem Landweg nicht schon zum Zwecke der 
Kennzeichnung der Tiere eine Anzeige vorgeschrieben ist (§ 35), ist die Ankunft der 
Tiere von deren Begleiter der Ortspolizeibehörde des Grenzorts behufs Einleitung 
der polizeilichen Beobachtung anzuzeigen. 
(3) Wird die Verlegung der polizeilichen Beobachtung an den Bestimmungsort 
gestattet (§ 166 Abs. 1 Satz 2), so ist dem Begleiter der zu beobachtenden Tiere ein 
Transportschein auszustellen, aus dem der Name des Besitzers und des Begleiters der 
Tiere, ferner deren Zahl nach Gattung, ungefährem Alter und besonderen Kennzeichen 
(Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen usw.), bei Rindern auch nach Geschlecht, 
Farbe und Abzeichen, sowie endlich Herkunft, Transportweg und Bestimmungsort der 
Tiere zu ersehen ist. Bei der Festsetzung des Transportwegs ist darauf zu achten, daß 
Orte, in denen größere Menschen= oder Viehansammlungen, wie Märkte und der- 
gleichen, stattfinden, umgangen werden. Auch ist dem Begleiter der Tiere die Auflage 
zu machen, jede Berührung mit fremdem Klauenvieh zu vermeiden und für seine Tiere 
Brunnen, Tränken und Schwemmen sowie fremde Tränkeimer, Futterkrippen und 
Gerätschaften nicht zu benutzen. Außerdem ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungs- 
orts rechtzeitig unter Mitteilung des voraussichtlichen Zeitpunkts des Eintreffens der 
Tiere auf kürzestem Wege (womöglich telephonisch oder telegraphisch) zu verständigen. 
(() Nach der Ankunft am Bestimmungsort hat der Begleiter der Tiere bei der 
Ortspolizeibehörde unter Überreichung des Transportscheins (Abs. 3) Anzeige zu 
erstatten und bis zum Eintreffen der polizeilichen Verfügung jede Berührung seiner 
Tiere mit fremdem Klauenvieh zu verhüten. 
(5) Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts hat, sofern die Tiere nicht zu 
dem ihr mitgeteilten Zeitpunkt (Abs. 3 letzter Satz) eintreffen, Nachforschungen nach 
dem Verbleib der Tiere anzustellen. Ebenso ist etwaigen Unstimmigkeiten zwischen den 
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