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sich befindet, ist auch ein Verzeichnis dieser Tiere beizufügen. Wenn Zweifel über
die Zweckmäßigkeit der Unterbringung der der Beobachtung unterstellten Tiere bestehen,
hat das Oberamt sofort den beamteten Tierarzt zur Veranlassung des Erforderlichen
an Ort und Stelle zu entsenden.
(2) Soweit bei der Einführung auf dem Landweg nicht schon zum Zwecke der
Kennzeichnung der Tiere eine Anzeige vorgeschrieben ist (§ 35), ist die Ankunft der
Tiere von deren Begleiter der Ortspolizeibehörde des Grenzorts behufs Einleitung
der polizeilichen Beobachtung anzuzeigen.
(3) Wird die Verlegung der polizeilichen Beobachtung an den Bestimmungsort
gestattet (§ 166 Abs. 1 Satz 2), so ist dem Begleiter der zu beobachtenden Tiere ein
Transportschein auszustellen, aus dem der Name des Besitzers und des Begleiters der
Tiere, ferner deren Zahl nach Gattung, ungefährem Alter und besonderen Kennzeichen
(Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen usw.), bei Rindern auch nach Geschlecht,
Farbe und Abzeichen, sowie endlich Herkunft, Transportweg und Bestimmungsort der
Tiere zu ersehen ist. Bei der Festsetzung des Transportwegs ist darauf zu achten, daß
Orte, in denen größere Menschen= oder Viehansammlungen, wie Märkte und der-
gleichen, stattfinden, umgangen werden. Auch ist dem Begleiter der Tiere die Auflage
zu machen, jede Berührung mit fremdem Klauenvieh zu vermeiden und für seine Tiere
Brunnen, Tränken und Schwemmen sowie fremde Tränkeimer, Futterkrippen und
Gerätschaften nicht zu benutzen. Außerdem ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungs-
orts rechtzeitig unter Mitteilung des voraussichtlichen Zeitpunkts des Eintreffens der
Tiere auf kürzestem Wege (womöglich telephonisch oder telegraphisch) zu verständigen.
(() Nach der Ankunft am Bestimmungsort hat der Begleiter der Tiere bei der
Ortspolizeibehörde unter Überreichung des Transportscheins (Abs. 3) Anzeige zu
erstatten und bis zum Eintreffen der polizeilichen Verfügung jede Berührung seiner
Tiere mit fremdem Klauenvieh zu verhüten.
(5) Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts hat, sofern die Tiere nicht zu
dem ihr mitgeteilten Zeitpunkt (Abs. 3 letzter Satz) eintreffen, Nachforschungen nach
dem Verbleib der Tiere anzustellen. Ebenso ist etwaigen Unstimmigkeiten zwischen den
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