Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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6) Die Aufnahme kranker oder verdächtiger Tiere in den Fällen des 8 196 
Abs. 2, 3 und des 8 197 Abs. 1 zum Zwecke des Durchseuchens ist in seuchenfreien 
Bezirken in der Regel zu versagen. Eine Ausnahme ist nur statthaft, wenn zwingende 
wirtschaftliche Gründe vorliegen. 
§ 173. 
(1) Schlachtvieh aus Beobachtungsgebieten (§ 190 Abs. 2) ist am Bestimmungsort 
sofort abzuschlachten. In Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern kann für 
die Schlachtung solchen Viehes vom Oberamt des Schlachtorts, in Stuttgart von der 
Schlachthofdirektion, ausnahmsweise eine Frist bis zu 3 Tagen, vom Zeitpunkt der 
Einbringung an gerechnet, unter der Bedingung gewährt werden, daß die Tiere bis 
zur Schlachtung abzusondern sind (§ 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes) und nur an Nicht- 
markttagen dem Verkauf ausgesetzt werden. Stehen der Aufnahme überwiegende seuchen- 
polizeiliche Bedenken entgegen, so können die ohne vorherige Anfrage zugeführten Tiere 
vom Oberamt mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß sie unter den im § 190 
Abs. 2 vorgesehenen Transportbeschränkungen und Sicherungsmaßregeln an den Her- 
kunftsort zurückzubefördern sind. 
(2) Die nach § 190 Abs. 3 einzuholende Zustimmung zur Überführung von Nutz- 
oder Zuchtvieh aus Beobachtungsgebieten ist nur beim Vorliegen zwingender wirtschaftlicher 
Gründe zu erteilen. Im Falle der Zustimmung hat das Oberamt des Bestimmungs- 
orts die Durchführung der a. a. O. vorgeschriebenen polizeilichen Beobachtung sicher- 
zustellen. 
8 1174. 
(1) Die gemeinschaftliche Benutzung von Schafwäschen, in deren Zufuhrgebiet die 
Seuche herrscht oder in den letzten 6 Wochen geherrscht hat, ist, unbeschadet etwaiger 
weitergehender Maßnahmen (88 20, 21, 166, 171, § 192 Abs. 3 unter d, § 274 Abs. 3), 
an die Bedingung zu knüpfen, daß für jede zugeführte Herde eine amtstierärztliche 
Bescheinigung über den seuchenfreien Zustand der Herde sowie darüber beigebracht wird, 
ob diese in den letzten 6 Wochen als verseucht gesperrt war oder nicht. Die amtstier- 
ärztliche Bescheinigung muß auf Grund einer frühestens 24 Stunden vor Beginn des
	        
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