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§ 205 (180).
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Lungenseuche stattgefunden hat, so kann
eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rindviehbestände des Seuchenorts, seiner
Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet werden.
§ 206 (181).
(1) Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen, die den
Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärztlichem Gutachten
aber nur durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall von
Lungenseuche vorliegt, so hat das Oberamt die Tötung des Tieres anzuordnen.
(2) Bleibt das Ergebnis der Zerlegung zweifelhaft, so ist die Lunge mit einem aus-
führlichen Krankheits= und Zerlegungsbericht unter Beachtung der Vorschriften im § 4
Abs. 2 Satz 3, 4 der Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und
Kadaverteilen mit Eilbotenbestellung an das Hygienische Laboratorium, Tierärztliche Ab-
teilung, des Medizinalkollegiums einzusenden. Bis zur Mitteilung des Untersuchungs-
ergebnisses sind gegebenenfalls nur die für Seuchenverdacht vorgeschriebenen Maßnahmen
zu treffen.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche.
§ 207 (182).
(1) Den Ausbruch der Lungenseuche hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise,
das Oberamt in dem für seine amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt-
zumachen.
(2) Ferner hat die Ortspolizeibehörde jeden in ihrem Gemeindebezirke festgestellten
ersten Ausbruch sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen
Gemeinden mitzuteilen. Die Ortspolizeibehörden der württembergischen Nachbargemeinden
haben den Seuchenausbruch in ihren Gemeindebezirken ortsüblich bekanntzumachen, auch
wenn er in einer nichtwürttembergischen Gemeinde erfolgte.
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der ver-
seuchten Stallungen oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und halt-
baren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen.