Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Bekanntmachung. 
Dem Arzte Dr. med. Wilhelm Meessen in Brüssel ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 
der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1 a 
bis c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen 
auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Belgien haben. 
. J. 
Berlin, den 27. Januar 1912 Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Hehandlung der Revisionen in Jachen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
vor dem Landesversicherungsamt. Vom 14. Februar 1912. 
Auf Grund des § 109 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 509) wird verfügt: 
Soweit sich nicht aus der Reichsversicherungsordnung etwas anderes ergibt, finden 
auf das Verfahren vor dem Landesversicherungsamt bei Revisionen in Sachen der 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung (§§ 1694 ff. der Reichsversicherungsordnung, 
vergl. auch §§ 1771 ff. a. a. O.) die Vorschriften entsprechende Anwendung, die nach 
der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 3. März 1903, betreffend den Ge- 
schäftsgang und das Verfahren bei dem Landes-Versicherungsamt (Reg. Bl. S. 86), für 
die Behandlung der Rekurse gelten. 
Stutt t, den 14. Februar 1912. 
9 pischek. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichts. Vom 27. Februar 1912. 
Auf Grund des Gewerbegerichtsgesetzes ist für den Bezirk der Stadtgemeinde 
Nürtingen ein Gewerbegericht errichtet worden. Es ist am 1. Jannar 1912 in 
Wirksamkeit getreten. 
Stuttgart, den 27. Februar 1912. 
Pischek.
	        
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