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(4) Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der polizeilich angeordneten Tötung
darf die Schlachtung eines der Ansteckung verdächtigen Tieres nur mit Genehmigung der
Ortspolizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des geschlachteten Tieres durch
den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
214 (189).
(1) Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärztliche Unter-
suchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet werden,
wenn nach amtsticrärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche
damit nicht verbunden ist.
(2) Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche von
dem Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorsorge getroffen ist, daß
weder auf der Weide noch auf dem Wege dahin eine Berührung der verdächtigen Tiere
mit dem Rindvieh anderer Gehöfte stattfinden kann.
(3) Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen zu-
sammen mit den Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten.
Um die Verwendung der der Ansteckung verdächtigen Tiere zur Feldarbeit oder
ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen von den Tieren
zu benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen
gesperrt werden.
§ 215 (190).
(1) Das Oberamt kann die Ausfuhr der der Ansteckung verdächtigen Tiere zum
Zwecke sofortiger Schlachtung gestatten:
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung;
db) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen)
zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt, daß
die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder von der
Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
(2) Nötigenfalls ist anzuordnen, daß auch die Überführung nach den im Abs. 1 unter
a und b erwähnten Schlachtstätten, Eisenbahnstationen und Häfen zu Wagen erfolgt.