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Das Medizinalkollegium ist ermächtigt, die Einsendung von Proben auf weitere Fälle
auszudehnen oder, sobald es die Verhältnisse gestatten, mit der mikroskopischen Fest-
stellung der Tuberkelbazillen durch die Oberamtstierärzte sich zu begnügen.
(6) Wenn bei einem Rinde, bei dem das Vorhandensein der Tuberkulose nach den
klinischen Anzeichen in hohem Grade wahrscheinlich ist, durch die bakteriologische Unter-
suchung Tuberkelbazillen nicht ermittelt werden, so ist diese Untersuchung nach Anordnung
des Vorstands des Hygienischen Laboratoriums, Tierärztliche Abteilung, des Medizinal-
kollegiums zu wiederholen, es sei denn, daß die klinischen Merkmale der hohen Wahr-
scheinlichkeit verschwunden find.
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§ 331 (301).
(1) Ist bei einem Rinde das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in hohem
Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so hat der Oberamts-
tierarzt zur Ermittlung des Standes der Seuche die übrigen Rinder des Bestandes
auf Tuberkulose zu untersuchen, und zwar, sofern dies nicht im unmittelbaren Anschluß
an die klinische Untersuchung des kranken Tieres geschehen kann, in der Regel an-
läßlich der Vornahme anderer Dienstgeschäfte.
(2) Über den Befund hat der Oberamtstierarzt der Ortspolizeibehörde Mitteilung
zu machen und sein Gutachten darüber abzugeben, welche besonderen Maßregeln zur Be-
kämpfung der Seuche erforderlich erscheinen.
(6) Wird das Vorhandensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache Verdacht
der Tuberkulose bei einem Rinde festgestellt, das sich auf dem Transport, auf dem Martte,
auf einem Nutzviehhof oder Schlachtviehhof oder in einem öffentlichen Schlachthaus be-
findet oder frisch angekauft ist, oder wird die Tuberkulose erst bei einem geschlachteten
oder verendeten Rinde erkannt, so findet eine Ermittlung des Standes der Seuche bei
den Rindern, mit denen sich das kranke oder der Seuche verdächtige Tier vorher in einem
Stalle befunden hat, nur statt, sofern es sich um eine Abmelkwirtschaft handelt oder
sonst in einzelnen Fällen die Ermittlung durch das Medizinalkollegium angeordnet wird.
Befand sich das kranke oder der Seuche verdächtige Tier in einer Abmelkwirtschaft, so
ist die beteiligte Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen, die ihrerseits den beamteten
Tierarzt zuzuziehen hat (vgl. Abs. 1).