Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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g 6. 
(1) In Fällen, in denen ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung 
einzelner Teile abgegeben und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort bei der 
Zerlegung vorgenommen werden kann, sind die betreffenden Teile zurückzulegen und möglichst 
schnell nachträglich zu untersuchen. 
(2) In dem über das Ergebnis der Untersuchung zu erstattenden Bericht ist anzugeben, zu 
welcher Zeit die nachträgliche Untersuchung vorgenommen und welches Verfahren dabei 
angewandt worden ist. 
(3) Soweit die Feststellung des Krankheitszustandes von der Vornahme einer besonderen 
Untersuchung oder von einer Nachprüfung an einer anderen Untersuchungsstelle abhängig 
gemacht ist oder sonst eine Untersuchung oder Nachprüfung an anderer Stelle stattzufinden hat, 
sind die betreffenden Teile ohne Verzug unter Beachtung der Vorschriften im § 4 Abs. 2 
Satz 3, 4 der Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen 
mit Eilbotenbestellung abzusenden. Gleichzeitig ist eine Abschrift der Niederschrift über die 
Zerlegung des Tieres als besonderes Poststück einzuschicken. 
II. Gang der Zerlegung. 
87. 
(1) Die folgenden Vorschriften über den Gang der Zerlegung gelten für die gewöhnlichen 
Fälle. In Fällen, in denen von diesem Gange abgewichen worden ist, sind in der Niederschrift 
die Gründe anzugeben, die die Abweichung veranlaßt haben. 
(2) Bei der Tötung und Zerlegung eines Tieres, dessen Krankheitszustand voraussichtlich 
die Verwertung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, ist, insoweit dadurch die 
Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das beim Schlachten und bei der Fleisch- 
beschau gebräuchliche Verfahren in Anwendung zu bringen. 
g 8. 
Die Zerlegung zerfällt in zwei Teile: 
A. Außere Besichtigung. 
B. Innere Besichtigung. 
A. Rußere Besichtigung. 
g 9. 
(1) Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen und auf seine 
einzelnen Abschnitte. 
(2) Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind anzugeben: Tiergattung, Geschlecht, 
Farbe der Haare, Abzeichen, Alter, Größe, Körperbau, Ernährungszustand, Zeichen des Todes 
(Totenstarre) und etwa eingetretene Fäulnis.
	        
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