Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Behörde ausgestelltes Geburtszeugnis vorgelegt wird, ferner alle künftigen hausgesetz- 
mäßigen Gemahlinnen von Mitgliedern des Hauses, sobald dem Haupte die von der 
zuständigen Behörde ausgefertigte Heiratsurkunde unterbreitet ist. 
9 93. 
Die Lüschung der Verstorbenen erfolgt auf Grund der von der zuständigen Behörde 
ausgestellten Sterbeurkunde. Zu ihrer Beibringung sind die Erben des Verstorbenen, die 
Hausmitglieder sind, verpflichtet. 
Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 13 und 14. 
l 94. 
Das Register kann jederzeit von jedem Mitgliede des Gesamthauses eingesehen werden. 
. 95. 
Entstehen Streitigkeiten, ob das Haupt die Eintragung eines gehörig angemeldeten 
Mitgliedes mit Unrecht unterlassen oder die Eintragung eines Nichtmitgliedes (§1) zu Unrecht 
vorgenommen hat, so entscheidet das Schiedsgericht. 
Dieses hat, falls eine Entscheidung dahin ergeht, daß eine Eintragung oder Löschung 
zu bewirken sei, diese Eintragung oder Löschung durch eines seiner Mitglieder zu bewirken. 
Dies ersetzt den Vermerk des Hauptes. 
g 86. 
So oft es bei einem in diesem Gesetze vorgesehenen Beschlusse oder auf Grund sonstiger 
allgemeiner oder besonderer Vorschriften der Mitwirkung aller Agnaten bedarf, genügt 
zur Feststellung des Personalbestandes ein Verzeichnis der im Register aufgeführten, noch 
nicht gelöschten Agnaten, unter dem vom Haupte des Hauses und dem Familienrate inner- 
halb der letzten beiden Monate vor Abschluß des betreffenden Geschäfts bescheinigt ist, daß 
andere noch am Leben befindliche männliche Mitglieder in dem Register nicht vermerkt 
seien.
	        
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