Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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g 24. 
(1) Aus Dachlucken, Fenstern, Türen, Zuglöchern oder andern Gebäudeöffnungen 
dürfen Stroh, Futter oder andere leicht brennbare Stoffe nicht herausragen. 
2) Schutzbekleidungen aus Stroh oder anderen leicht brennbaren Stoffen, die an den 
Außenwänden von Bauten zur Abhaltung der Kälte angebracht werden, müssen auf An- 
ordnung der Ortspolizeibehörde entfernt werden, wenn sie wegen der Nähe anderer 
Bauten feuergefährlich sind. 
8 26. 
(0) Größere Vorräte leicht brennbarer oder besonders feuergefährlicher Stoffe im Sinne 
des § 43 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung, also namentlich Garben, Stroh, Heu, 
Ohmd, Hanf, Flachs, Werg und Streu, ferner Firnis, Lack, Teer, Sprit, Harz, Schwefel, 
Ole und Fette, sowie die für diese Stoffe gebrauchten Fässer dürfen für längere Dauer nur 
in Räumen aufbewahrt werden, deren Bauart und Lage den für die Einrichtung solcher 
Räume allgemein geltenden oder im einzelnen Fall besonders aufgestellten Bauvor- 
schriften entspricht (zu vergl. insbesondere Art. 90 und 95 der Bauordnung und § 78 der 
Vollzugsverfügung zu diesem Gesetz). 
2) Im Freien, in Feimen, unter bloßen Schutzdächern und in offenen Schuppen dürfen 
solche Stoffe nur in einer Entfernung von Gebäuden, Waldungen und Eisenbahnen ge- 
lagert werden, die keine Feuersgefahr befürchten läßt (vergl. auch Art. 60, 61 und 78 der 
Bauordnung). 
(3) Im übrigen sind die für den Verkehr mit einzelnen besonders feuergefährlichen 
Stoffen maßgebenden besonderen Vorschriften einzuhalten und bei der Bereitung und 
Verwendung besonders feuergefährlicher Stoffe (insbesondere von Gasen, mineralischen 
Olen, Sprengstoffen usw.) alle zur Vermeidung von Feuer= und Explosionsgefahr er- 
forderlichen Anstalten zu treffen. 
8 26. 
(0) Die in Spinnereien, Webereien, Rauhereien und in ähnlichen Betrieben sich ergeben— 
den feinen faserigen Abfälle sind täglich aus den Arbeitsräumen zu entfernen.
	        
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