Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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2) Die zur Reinigung von Maschinen, Lampen und dergl. in Gebrauch genommenen 
Stoffe (Putzwolle, Putzlumpen) und die mit Farbstoffen getränkten Papierabfälle in 
Buchdruckereien (insbesondere sog. Papyrolin) dürfen innerhalb der Gebäude nur in 
feuersicheren geschlossenen Behältern aufbewahrt und außerhalb von Gebäuden nur in 
Gruben gelagert werden, die, wenn sie nicht mindestens 15 m von Gebäuden entfernt 
liegen, feuersicher zu bedecken sind. 
8 27. 
0) Mit Ol getränkte Faserstoffe (Olpreßtücher, Preßdeckel und dergl.) sollen künstlich 
nur unter Benützung von Dampf- oder Warmwasserheizung getrocknet werden. Werden 
zum Trocknen gewöhnliche Ofen verwendet, so sind diese durch Drahtgitter oder ähnliche 
Vorrichtungen gegen eine Berührung mit den genannten Geweben zu verwahren. 
(0) Das Lagern öliger Gewebe ist nur in Räumen gestattet, deren Böden, Decken und 
Wände mindestens nach § 4 der Ministerialverfügung über Feuerungseinrichtungen ver- 
wahrt sind. 
§2. 
Größere Vorräte von Salpeter, salpetersaurem Natron (Chilesalpeter), salpetersaurem 
Kalk (Norgesalpeter), chlorsaurem Kali und ähnlichen Salzen dürfen nicht für längere Zeit 
in demselben Raume mit feuerfangenden Gegenständen oder starken Säuren aufbewahrt 
werden. 
g 20. 
(1 Unabgelöschter gebrannter Kalk darf innerhalb von Gebäuden nur in solchen Räumen 
gelagert werden, die das Naßwerden des Kalkes ausschließen oder deren Böden und Wände 
bis auf eine Entfernung von mindestens 3 m von der Lagerstelle des Kalkes an aus un- 
brennbarem Baustoff bestehen. 
2) Am Außern von Gebäuden darf solcher Kalk nur insoweit gelagert werden, als die 
Umfassungswände von unbrennbarem Baustoff sind.
	        
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